Waisenrentner sind ab 1.1.2017 in der gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig. Eine Ausnahme kann gelten, wenn zuletzt vor Stellung des Rentenantrags eine private Krankenversicherung bestand. Bei Versicherungspflicht sind die auf die Waisenrente entfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zur Hälfte von der Waise und vom Rentenversicherungsträger zu tragen. Der Rentenversicherungsträger behält den Beitragsanteil der Waise ein und zahlt die Gesamtbeiträge an die Kranken-/Pflegeversicherung.

3.1 Beitragsfreiheit bis zum 25. Lebensjahr

Für Waisen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres besteht seit 1.1.2017 Beitragsfreiheit, d. h. es fällt auf die Waisenrente nur der Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers an.

Besteht für eine Waise vorrangig Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung, so besteht keine Beitragsfreiheit für die Waisenrente. In diesem Fall wird auch die Waise mit Beiträgen aus ihrer Waisenrente belastet. Der Sachverhalt tritt beispielsweise ein, wenn sich die Waise in einer Berufsausbildung befindet.

3.2 Studentenversicherung

Seit 1.1.2017 sind kranken-/pflegeversicherungspflichtige Waisenrentner nach Vollendung des 25. Lebensjahres, die daneben studieren, vorrangig als Studierende/Praktikanten versicherungspflichtig. Dies bedeutet, dass neben dem Studentenbeitrag auch der Beitrag aus der Waisenrente anfällt. Allerdings sind in diesen Fällen auf Antrag die Beiträge aus der Waisenrente zu erstatten, soweit sie – zusammen mit evtl. Arbeitseinkommen und Versorgungsbezügen zu bemessenden Beiträgen – den Studentenbeitrag nicht übersteigen.[1]

3.3 Beitragszuschuss bei privater Krankenversicherung

Besteht in Ausnahmefällen eine private Krankenversicherung für die Waise, kann ihr auf Antrag ein Beitragszuschuss vom Rentenversicherungsträger gezahlt werden. Die Höhe beläuft sich max. auf 7,3 % von der Waisenrente.[1]

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