Bei Tod durch Arbeitsunfall oder einer zum Tode führenden Berufskrankheit steht den Kindern des Versicherten vom Todestag an Waisenrente zu.

Der anspruchsberechtigte Personenkreis ist mit dem der Rentenversicherung identisch. Die Waisenrente wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, darüber hinaus bis grundsätzlich längstens zum 27. Lebensjahr bei Schul- oder Berufsausbildung.

Die Waisenrente beträgt für jedes Kind als

  • Halbwaisenrente 2/10
  • Vollwaisenrente 3/10

des Jahresarbeitsverdienstes. Stehen mehrere Waisenrenten zu, wird nur die höchste gezahlt.

Für Unfälle im Beitrittsgebiet vor 1992 und Unfallrenten, auf die am 31.12.1991 nach Beitrittsgebietsrecht Anspruch bestand, gelten Besonderheiten.[2]

[1]
[2] § 215 SGB VII i. V. m. §§ 1150 ff. RVO i. d. F. v. 31.12.1996.

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