Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Dies ist zunächst das Ende des Kalendermonats, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird oder – zeitlich danach – der Ablauf des Kalendermonats des voraussichtlichen Endes der Schul-/Berufsausbildung oder eines Freiwilligendienstes.

Unabhängig von der Befristung ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes regelmäßig zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen schon vorher entfallen sind. Die Waisen sind zudem verpflichtet, maßgebliche Änderungen in den Verhältnissen (z. B. das Ende einer Berufsausbildung) dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.

Eine Befristung kann mehrfach verlängert werden.

Mit Ablauf der Befristung entfällt der Anspruch auf die Waisenrente. Er kann auch bereits vorher mit Ablauf des Kalendermonats des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen entfallen (z. B. bei vorzeitigem Abbruch einer Berufsausbildung).

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