Eine Waisenrente wird – unabhängig von der Inanspruchnahme der Rente – über den Zugangsfaktor gekürzt, wenn die versicherte Person vor Vollendung des 63. Lebensjahres verstorben ist. Die Kürzung beträgt für jeden Monat, den die versicherte Person vor dem 63. Lebensjahr verstorben ist, 0,3 %. Der Höchstsatz, um den die Rente gekürzt wird, beträgt 10,8 %. Dieser Höchstsatz kommt zustande, wenn Versicherte mit vollendeten 60. Lebensjahr versterben (Zeitraum 60. bis 63. Lebensjahr = 36 Monate, 36 × 0,3 % = 10,8 %). Versterben Versicherte früher, wird bei der Ermittlung des Kürzungsfaktors so getan, als wären sie mit 60 Jahren verstorben.

Für die Ermittlung der Rentenkürzung wird bei einem Tod des Versicherten ab dem Jahr 2012 schrittweise das 63. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr und das 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr angehoben.[1] Die maximal mögliche Kürzung beträgt unverändert 10,8 %.

Die Anhebung des Lebensalters unterbleibt, wenn 40 Jahre mit Zeiten vorhanden sind, die auch auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden. Bei einem Tod des Versicherten im Übergangszeitraum 2012 bis 2023 müssen es dafür "nur" 35 Jahre mit entsprechend anrechenbaren Zeiten sein.

[1] § 264d SGB VI.

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