§ 31 Entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Wahl des Personalrats
Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 32 bis 40 nichts anderes ergibt.
§ 32 Leitung der Wahl
(1) 1Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrats. 2Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstands.
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Bezirkswahlvorstands und die dienstliche Anschrift seines Vorsitzenden in der Dienststelle [Bis 07.06.2019: durch Aushang ] bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
§ 33 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis
(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in den Dienststellen in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit.
(2) 1Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. 2Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der Wahlberechtigten, getrennt nach der Gruppenzugehörigkeit, unverzüglich schriftlich mit.
§ 34 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen
(1) Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.
(2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglieder des Bezirkspersonalrats auf die Gruppen nicht beschlossen worden und entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 5 Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 53 Abs. 6 ThürPersVG mindestens zustehen, so erhält sie die in § 53 Abs. 6 ThürPersVG vorgeschriebene Zahl von Sitzen.
§ 35 Gleichzeitige Wahl
Die Wahl des Bezirkspersonalrats soll gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden.
§ 36 Wahlausschreiben
(1) Der Bezirkswahlvorstand erläßt das Wahlausschreiben.
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben oder eine Abschrift in der Dienststelle [Bis 07.06.2019: durch Aushang ] bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
(3) Für den Inhalt des Wahlausschreibens gilt § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5, 7, 9 und 10 sowie Abs. 4 entsprechend.
(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:
1. |
die Angabe, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis, das Thüringer Personalvertretungsgesetz und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen, |
2. |
den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur binnen sechs Arbeitstagen seit seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können, der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben, |
3. |
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden, |
4. |
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe, |
5. |
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, |
6. |
den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung, |
7. |
den Ort, an dem Einsprüche und andere Erklärungen gegenüber dem Vorstand abzugeben sind, |
8. |
die Form der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. |
(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung [Bis 07.06.2019: des Aushangs].
(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(7) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
§ 37 Bekanntmachung des Wahlvorstands
Bekanntmachungen nach den §§ 11 und 13 sind an den gleichen Stellen und in derselben Weise [Bis 07.06.2019: in gleicher Weise] wie das Wahlausschreiben in den Dienststellen auszuhängen.
§ 38 Sitzungsniederschriften
(1) 1Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift, die mindestens den Wortlaut des Beschlusses enthält. 2Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen.
(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden ist, fertigt der örtliche Wahlvorstand.
§ 39 Stimmabgabe, Stimmzettel
(1) 1Findet die Wahl des Bezirkspersonalrats zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, so kann für die Stimmabgabe zu beiden Wahlen derselbe Umschlag verwendet werden. 2Für die Wahl des Bezirkspersonalrats sind Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Personalrats zu verwenden.
(2) Sind in einer Gruppe einer Dienststelle weniger als fünf Wahlberechtigte vorhanden, kann der Bezirkswahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Gruppen durchführen und die schriftliche Stimmabgabe anordnen.
§ 40 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
(1) 1Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Personenwahl st...