§ 1 Wahlvorstand, Wahlhelfer
(1) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. 2Er kann Wahlberechtigte seiner Dienststelle als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen. 3§ 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes (ThürPersVG) gilt auch für die Tätigkeit der Wahlhelfer.
(2) 1Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen.
(3) 1Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung in der Dienststelle [Bis 07.06.2019: durch Aushang ] bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt. 2Der Wahlvorstand hat in dieser Bekanntmachung auf die Fristen nach § 4 hinzuweisen.
(4) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
§ 1a Bekanntmachungen des Wahlvorstandes
(1) Bekanntmachungen des Wahlvorstands sind an einer oder mehreren geeigneten Stellen in der Dienststelle auszuhängen.
(2) 1Bekanntmachungen des Wahlvorstands können zusätzlich elektronisch mittels der in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden. 2In diesem Fall genügt es, die Bekanntmachung an einer geeigneten Stelle in der Hauptdienststelle und, falls davon abweichend, am dienstlichen Sitz des Wahlvorstands auszuhängen. 3In der elektronischen Fassung ist anzugeben, an welchem Ort der schriftliche Aushang erfolgt. 4Eine ausschließlich elektronische Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn alle wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle über einen eigenen Zugang zur üblicherweise in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnik verfügen. 5Bei der Bekanntmachung auf elektronischem Weg sind technische und programmtechnische Vorkehrungen zu treffen, dass die Bekanntmachungen des Wahlvorstands nicht durch andere Personen als Mitglieder des Wahlvorstands verändert werden können. 6Dies gilt für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen des Wahlvorstands an andere Stellen entsprechend, wofür sichere Übertragungswege zu nutzen und Dateiformate zu verwenden sind, deren Veränderung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert.
§ 2 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis
(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest.
(2) Der Wahlvorstand stellt ein nach Gruppen getrenntes Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) auf.
(3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl (§ 6 Abs. 5) bis zum Abschluß der Stimmabgabe zur Einsicht durch die Beschäftigten an geeigneter Stelle auszulegen.
§ 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
(1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich binnen sechs Arbeitstagen seit Auslegung des Wählerverzeichnisses Einspruch gegen seine Richtigkeit oder wegen Unvollständigkeit einlegen.
(2) 1Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. 2Die Entscheidung ist dem Beschäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch einen Arbeitstag vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen. 3Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist das Wählerverzeichnis nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, zur Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche, bei Eintritt oder Ausscheiden eines Beschäftigten und bei Änderung der Gruppenzugehörigkeit bis zum Abschluß der Stimmabgabe zu berichtigen oder zu ergänzen.
§ 4 Vorabstimmungen
1Vorabstimmungen über
oder
werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen acht Arbeitstagen seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei Wahlberechtigten bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und in den Fällen der Nummern 1 und 2 nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. 2Dem Abstimmungsvorstand muß ein Mitglied jeder in der Dienststelle, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 der Nebenstelle oder des Teils der Dienststelle, vertretenen Gruppe angehören.
§ 5 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen
(1) 1Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Pe...