(1) 1Einem leitenden Angestellten, der im Zeitpunkt der Stimmabgabe verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen

 

1.

das Wahlausschreiben,

 

2.

die Vorschlagslisten,

 

3.

den Stimmzettel und den Wahlumschlag,

 

4.

eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, sowie

 

5.

einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des leitenden Angestellten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,

auszuhändigen oder zu übersenden. 2Die Wahlumschläge müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. [1]3Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 24) aushändigen oder übersenden. 4Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste zu vermerken.

 

(2)[2] 1Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie

 

1.

im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte, oder

 

2.

vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit,

voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. 2Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

 

(3[3] [Bis 27.01.2022: 2] ) 1Für Betriebsteile und Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen. 2Der Wahlvorstand hat den leitenden Angestellten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auszuhändigen oder zu übersenden.

[1] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz vom 20.01.2022. Anzuwenden ab 28.01.2022.
[2] Abs. 2 eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz vom 20.01.2022. Anzuwenden ab 28.01.2022.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz vom 20.01.2022. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Geänderte Zählung anzuwenden ab 28.01.2022.

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