§ 35 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates, Bestellung des Bezirkswahlvorstandes
(1) Für die Wahl des Bezirkspersonalrates gelten die §§ 1 bis 33 entsprechend, soweit sich aus diesem Teil nichts anderes ergibt.
(2) 1Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirkswahlvorstandes findet nicht statt. 2Der Leiter der Dienststelle, bei der der Bezirkspersonalrat zu errichten ist, bestellt den Wahlvorstand.
(3) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und der Bezirkspersonalrat gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahl des Bezirkspersonalrates durch; anderenfalls bestellen auf Ersuchen des Bezirkswahlvorstandes die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl des Bezirkspersonalrates.
§ 36 Leitung der Wahl
(1) 1Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrates. 2Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstandes.
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstandes und deren dienstliche Anschriften in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
§ 37 Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, Wählerverzeichnis
(1) 1Der Bezirkswahlvorstand bestimmt vorab den Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. 2Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt in der Regel in den Dienststellen beschäftigten Wahlberechtigten und deren Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit.
(2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände.
§ 38 Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder und Verteilung der Sitze auf die Gruppen
Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.
§ 39 Gleichzeitige Wahl
Die Wahl des Bezirkspersonalrates soll gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden.
§ 40 Wahlausschreiben
(1) 1Der Bezirkswahlvorstand erläßt das Wahlausschreiben. 2Der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens und der Tag seiner Bekanntgabe müssen übereinstimmen.
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aushang in gut lesbarem Zustand bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
(3) Das Wahlausschreiben muß enthalten
1. |
Ort und Datum seines Erlasses, |
2. |
die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates, getrennt nach Beamten, Angestellten und Arbeitern, |
3. |
Angaben darüber, ob die Beamten, Angestellten und Arbeiter ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder ob vor Erlaß des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist, |
4. |
den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, deren Namen in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, |
5. |
die Mindestanzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß, und den Hinweis darauf, daß jeder Beschäftigte nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann, |
6 |
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Bezirkswahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben, |
7 |
den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist und |
8 |
den Tag oder die Tage der Stimmabgabe. |
(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:
1. |
die Angaben, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen, |
2. |
den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben, |
3. |
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden, |
4. |
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe und |
5. |
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe. |
(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushangs.
(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Bezirkswahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(7) Mit dem Tage des Erlasses des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
§ 41 Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstandes
Bekanntmachungen nach den §§ 13 und 15 sind in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben in den Dienststellen auszuhängen.
§ 42 Sitzungsniederschriften
(1) 1Der Bezirkswahlvorstand fertigt eine Niederschrift über jede Sitzung, in der über die Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates, die Verteilung der Sitze im Bezirkspersonalrat auf die Gruppen, über die Zulassung von Wahlvorschlägen und über die Gewährung von Nachfristen entschieden wird. 2Die Niederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern des Bezirkswahlvorstandes zu unterzeichnen.
(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden ist, fertigt der örtliche Wahlvorstand...