(1) 1Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. 2Zusätzlich kann er eine gleiche Anzahl Ersatzmitglieder bestellen. 3Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. 4Sind mehr als drei Gruppen vorhanden (§ 79 PersVG), so erhöht sich die Anzahl der Mitglieder des Wahlvorstandes entsprechend.

 

(2) 1Hat der Personalrat neun Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit keinen Wahlvorstand bestellt, so ist der Leiter der Dienststelle verpflichtet, von dem Personalrat die unverzügliche Einberufung einer Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes zu verlangen. 2Kommt der Personalrat dem Verlangen innerhalb einer Woche nicht nach, beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. 3Die Personalversammlung wählt einen Versammlungsleiter.

 

(3) 1Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 10 PersVG erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

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