§§ 1 - 27 Abschnitt I Gemeinsame Vorschriften über die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl
§ 1 Bestellung des Wahlvorstandes
(1) 1Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. 2Zusätzlich kann er eine gleiche Anzahl Ersatzmitglieder bestellen. 3Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. 4Sind mehr als drei Gruppen vorhanden (§ 79 PersVG), so erhöht sich die Anzahl der Mitglieder des Wahlvorstandes entsprechend.
(2) 1Hat der Personalrat neun Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit keinen Wahlvorstand bestellt, so ist der Leiter der Dienststelle verpflichtet, von dem Personalrat die unverzügliche Einberufung einer Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes zu verlangen. 2Kommt der Personalrat dem Verlangen innerhalb einer Woche nicht nach, beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. 3Die Personalversammlung wählt einen Versammlungsleiter.
(3) 1Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 10 PersVG erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 2 Allgemeine Wahlvorbereitungen
(1) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrates durch. 2Er hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung einzuleiten; sie soll spätestens am Tage vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Personalrates stattfinden. 3Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so wählt die Personalversammlung einen neuen Wahlvorstand. 4§ 1 gilt entsprechend.
(2) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen; dabei soll er die in der Dienststelle vertretenen Gruppen angemessen berücksichtigen.
(3) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und die Namen etwaiger Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung und den letzten Tag der in § 6 Satz 1 bestimmten Frist in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
§ 3 Beschlüsse
1Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. 2Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist zulässig. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 4 Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, Wählerverzeichnis
(1) Der Wahlvorstand stellt die Anzahl der in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest.
(2) 1Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter auf. 2Er hat bis zum Abschluß der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen.
(3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl (§ 8 Abs. 5) bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
§ 5 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
(1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 4 Abs. 3) Einspruch gegen dessen Richtigkeit einlegen.
(2) 1Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. 2Die Entscheidung ist dem Beschäftigten, der Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch zwei Arbeitstage vor Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen festgesetzten Frist (§ 8 Abs. 2 Nr. 9) schriftlich mitzuteilen. 3Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.
§ 6 Abstimmung vor der Wahl
1Wird in einer Abstimmung
verlangt, so ist entsprechend zu verfahren, wenn das Ergebnis der Abstimmung dem Wahlvorstand innerhalb zwei Wochen seit der Bekanntgabe nach § 2 Abs. 4 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Abstimmungsvorstandes in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. 2Dem Abstimmungsvorstand muß ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören.
§ 7 Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und Verteilung der Sitze auf die Gruppen
(1) 1Der Wahlvorstand ermittelt die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates (§ 13 PersVG). 2Erfüllt in einer Dienststelle mit bis zu 20 Wahlberechtigten mehr als eine Gruppe die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 PersVG, so erhöht sich die Anzahl der Mitglieder des Personalrates entsprechend. 3Ist eine von § 14 Abs. 1 und 2 PersVG abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 14 Abs. 3 PersVG) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen nach dem Höchstzahle...