§ 1 Wahlvorstand
(1) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrates durch. 2Er kann wahlberechtigte Dienstkräfte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.
(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.
(4) 1Die Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Dienstkräfte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses und der Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise, wenn nötig in ihrer Muttersprache, unterrichtet werden.
§ 2 Feststellung der Zahl der Dienstkräfte, Wählerverzeichnis
(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel beschäftigten Dienstkräfte und ihre Verteilung auf die Gruppen (§ 4 des Gesetzes) fest.
(2) 1Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Dienstkräfte (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen der Arbeitnehmer und Beamten auf. 2Er hat bis zum Abschluss der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen.
(3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
(4) 1Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses müssen spätestens am Werktag vor Beginn der Stimmabgabe, 12 Uhr, beim Wahlvorstand eingelegt werden. 2Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. 3Die Entscheidung ist dem Betreffenden unverzüglich, möglichst noch vor Beginn der Stimmabgabe, mitzuteilen.
§ 3 Vorabstimmungen
1Vorabstimmungen über
1. |
eine von § 15 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 15 Abs. 6 des Gesetzes) oder |
2. |
die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes) |
werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen einer Woche seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, dass das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Dienstkräften bestehenden Abstimmungsvorstandes in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. 2Dem Abstimmungsvorstand muss ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören.
§ 4 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen
(1) 1Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates (§ 14 des Gesetzes). 2Ist eine von § 15 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 15 Abs. 6 des Gesetzes) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 15 Abs. 1 und 3 bis 5 des Gesetzes) nach dem Höchstzahlverfahren (Absätze 2 und 3).
(2) 1Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden Arbeitnehmer und Beamten (§ 2 Abs. 1) werden nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 2Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze (§ 14 des Gesetzes) verteilt sind. 3Jede Gruppe erhält so viele Sitze wie Höchstzahlen auf sie entfallen. 4Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen, so entscheidet das Los.
(3) 1Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze als ihr nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes mindestens zustehen, so erhält sie die in § 15 Abs. 3 des Gesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen. 2Die Zahl der Sitze der anderen Gruppe vermindert sich entsprechend. 3Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze zuerst gekürzt. 4Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu kürzen, entscheidet das Los, welche Gruppe den Sitz abzugeben hat.
(4) Haben in einer Dienststelle beide Gruppen die gleiche Anzahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach dem Höchstzahlverfahren; in diesen Fällen entscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt.
§ 5 Wahlausschreiben
(1) 1Nach Ablauf der in § 3 bestimmten Frist und spätestens sieben Wochen vor dem letzten Tage der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. 2Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten
1. |
Ort und Tag seines Erlasses, |
2. |
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates getrennt nach Arbeitnehmern und Beamten, |
3. |
Angaben darüber, ob die Arbeitnehmern und Beamten ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlass des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen... |