(1) 1Nach Ablauf der in § 4 bestimmten Frist und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe gibt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben bekannt. 2Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.

 

(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten

 

1.

Ort und Tag seiner Bekanntgabe,

 

2.

die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats, getrennt nach Beamten und Arbeitnehmern,

 

2a.

Angaben über das Zahlenverhältnis zwischen wahlberechtigten Frauen und Männern und in den einzelnen Gruppen und den Hinweis, dass Frauen und Männer bei der Bildung des Personalrats entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle berücksichtigt werden sollen (§ 12 Abs. 2 des Gesetzes),

 

3.

Angaben darüber, ob die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Bekanntgabe des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,

 

4.

die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,

 

5.

den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,

 

6.

den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur binnen sechs Arbeitstagen seit Auslegung des Wählerverzeichnisses schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,

 

7.

die Mindestzahl der wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß (§ 19 Abs. 4 des Gesetzes), und die Hinweise, daß jeder Beschäftigte für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann und jeder wahlberechtigte Beschäftigte seine Unterschrift rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben darf,

 

8.

den Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder eines in der Dienststelle vertretenen Berufsverbandes von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss und dass, sofern mehrere in der Dienststelle vertretene Gewerkschaften oder in der Dienststelle vertretene Berufsverbände einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen, dieser von zwei Beauftragten jeder beteiligten Gewerkschaft und jedes beteiligten Berufsverbandes unterzeichnet sein muss,

 

9.

die Aufforderung, Wahlvorschläge binnen achtzehn Kalendertagen nach der Bekanntgabe des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,

 

10.

den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,

 

11.

den Hinweis, dass dem Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen ist,

 

12.

den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden,

 

13.

den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,

 

14.

einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19,

 

15.

den Ort und die Zeit der Stimmauszählung und der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird,

 

16.

den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.

 

(3) Der Wahlvorstand hat einen Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage der Bekanntgabe bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.

 

(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

 

(5) Mit Bekanntgabe des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

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