(1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl, spätestens am folgenden Arbeitstag, nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest.

 

(2) 1Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand hieraus und aus den in der Wahlurne gegebenenfalls enthaltenen Wahlumschlägen der schriftlichen Stimmabgabe die Stimmzettel. 2Wenn die Gefahr besteht, dass wegen der geringen Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel oder Wahlumschläge Stimmzettel bestimmten Wählern zugeordnet werden können, hat der Wahlvorstand zur Wahrung des Wahlgeheimnisses die noch gefalteten Stimmzettel aus den Wahlumschlägen mit den übrigen ebenfalls noch gefalteten Stimmzetteln zu vermischen. 3Danach prüft der Wahlvorstand die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit.

 

(3) Der Wahlvorstand zählt

 

1.

im Falle der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste,

 

2.

im Falle der Personenwahl die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen zusammen.

 

(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

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