§ 1 Wahlvorstand; Wahlhelfer
(1) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. 2Er kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen. 3§ 24 Abs. 3 Satz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt, im folgenden: Gesetz, gilt auch für die Tätigkeit der Wahlhelfer.
(2) 1Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und, wenn erforderlich, zu ergänzen, sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und der Ersatzmitglieder sowie seine Anschrift unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
(4) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß ausländische Beschäftigte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses und der Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.
(6) 1Der Wahlvorstand bestimmt den Ort, den Tag (Wahltag) und die Zeit der Wahl. 2Er hat dabei auf die Belange der Dienststelle und der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen. 3Die Wahl soll nicht länger als zwei Tage dauern.
§ 2 Feststellung der Beschäftigtenzahl; Wählerverzeichnis
(1) 1Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest. 2Übersteigt diese Zahl 50 nicht, stellt der Wahlvorstand außerdem die Zahl der nach § 13 des Gesetzes Wahlberechtigten fest.
(2) 1Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer, auf. 2In das Wählerverzeichnis sind nur aufzunehmen:
3Außerdem stellt der Wahlvorstand fest, wie das Zahlenverhältnis zwischen wahlberechtigten Frauen und Männern und in den einzelnen Gruppen ist (§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes).
(3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl (§ 6 Abs. 5) bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
§ 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
(1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich binnen sechs Arbeitstagen seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) Einspruch gegen seine Richtigkeit einlegen.
(2) 1Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. 2Die Entscheidung ist dem Beschäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch einen Arbeitstag vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen. 3Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.
(3) 1Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis nochmals auf seine Vollständigkeit prüfen. 2Danach ist das Wählerverzeichnis nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, zur Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche, bei Eintritt oder Ausscheiden eines Beschäftigten und bei Änderung der Gruppenzugehörigkeit bis zum Abschluß der Stimmabgabe zu berichtigen oder zu ergänzen.
§ 4 Vorabstimmungen
(1) 1Vorabstimmungen über
1. |
eine von § 17 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes) oder |
2. |
die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes) führt der Wahlvorstand binnen sechs Arbeitstagen seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 durch. 2Sie werden nur berücksichtigt, wenn das Ergebnis in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. |
(2) 1Vorabstimmungen über die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbständige Dienststelle (§ 6 Abs. 3 des Gesetzes) werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Abstimmungsvorstandes in geheimer Abstimmung zustande gekommen ist. 2Dem Abstimmungsvorstand soll ein Mitglied jeder in der Nebenstelle oder des Teils der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören.
(3) Der Wahlvorstand hat in der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 auf die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Fristen hinzuweisen.
§ 5 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder; Verteilung der Sitze auf die Gruppen
(1) 1Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats (§ 16 des Gesetzes). 2Ist eine von § 17 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 17 des Gesetzes).
(2) 1Die Zahl der der Dienststelle angehörenden Beamten und Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 1) werden nebeneinandergestellt und der...