§§ 25 - 27 Erster Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)
§ 25 Voraussetzungen für die Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
(1) 1Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn
1. |
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge oder |
2. |
bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge |
vorliegen. 2In diesen Fällen kann die Stimme nur für einen gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden.
(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber untereinander aufzuführen; bei Vorschlagslisten, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
(3) Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die die Stimme abgegeben wird.
§ 26 Ermittlung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter bei Gruppenwahl
(1) 1Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 2Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze (§ 5) verteilt sind. 3Sind bei gleichen Höchstzahlen weniger Sitze zu verteilen, als Höchstzahlen vorhanden sind, so entscheidet das Los.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen und Bewerber, als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 8 Abs. 2) zu verteilen.
§ 27 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl
(1) 1Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 2Die jeder Gruppe zustehenden Sitze werden getrennt, jedoch unter Verwendung derselben Teilzahlen ermittelt. 3§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen und Bewerber einer Gruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Angehörigen der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge ihrer Benennung verteilt.
§§ 28 - 29 Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags (Personenwahl) [Bis 30.12.2024: (Mehrheitswahl)]
§ 28 Voraussetzungen für die Personenwahl [Bis 30.12.2024: Mehrheitswahl], Stimmzettel, Stimmabgabe
(1) 1Nach den Grundsätzen der Personenwahl [Bis 30.12.2024: Mehrheitswahl (Personenwahl)] ist zu wählen, wenn
1. |
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag oder |
2. |
bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag |
vorliegt. 2In diesen Fällen können nur solche Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.
(2) 1In den Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit übernommen. 2Auf dem Stimmzettel sind die Namen der Bewerberinnen und Bewerber anzukreuzen, für die die Stimme abgegeben wird. 3Die Wählerin oder der Wähler darf
1. |
bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, und |
2. |
bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind. |
§ 29 Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber
(1) 1Bei Gruppenwahl sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt. 2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(2) 1Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerberinnen und Bewerbern dieser Gruppe in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen besetzt. 2Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.