§§ 1 - 30 Erstes Kapitel Wahl des Personalrats
§§ 1 - 24 Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
§ 1 Wahlvorstand, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, Bekanntmachungen
(1) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. 2Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder, im Fall des Ausscheidens oder der Verhinderung die Ersatzmitglieder, anwesend sind; die Ersatzmitglieder sollen derselben Gruppe angehören wie die ausgeschiedenen oder verhinderten Mitglieder. 3Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. 4Die oder der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Wahlvorstand im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.
(2) 1Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenauszählung bestellen; dabei soll er die in der Dienststelle vertretenen Gruppen (§ 2 Abs. 1) und Geschlechter angemessen berücksichtigen. 2§ 18 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) gilt auch für die Tätigkeit der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer.
(3) 1Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. 2Sie hat insbesondere
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die notwendigen Unterlagen (Beschäftigtenlisten u. a.) zur Verfügung zu stellen und, wenn erforderlich, zu ändern, |
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die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und |
3. |
für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl die erforderlichen Räume, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen. |
(4) 1Bekanntmachungen des Wahlvorstands sind schriftlich abzufassen und von allen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen. 2Die Bekanntgabe hat durch Aushang eines Abdrucks in gut lesbarem Zustand an geeigneter Stelle in der Dienststelle und ihren Nebenstellen oder Teilen, die nicht als selbstständige Dienststellen gelten, bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu erfolgen. 3Die Bekanntgabe kann zusätzlich auch mittels der in der Dienststelle vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden. 4Eine ausschließlich elektronische Bekanntgabe ist zulässig, wenn alle Beschäftigten die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben.
(5) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder, deren Gruppenzugehörigkeit, dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie die Namen etwaiger Ersatzmitglieder und deren Gruppenzugehörigkeit unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung bekannt.
(6) 1Beschäftigte, die auf Grund der Besonderheit ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gehindert sind, sich über den Verlauf der Wahl des Personalrats zu unterrichten, werden durch Übersendung eines Abdrucks der Bekanntmachung [Bis 14.02.2018: Bekanntgabe ] nach Absatz 5 von der bevorstehenden Wahl in Kenntnis gesetzt. 2Sie werden ferner über ihre Aufnahme in das Verzeichnis der Wahlberechtigten, den Ablauf der Wahlvorbereitungen, den damit verbundenen Fristen und ihre Rechte im Zusammenhang mit der Durchführung der Wahl informiert. 3Die Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2 kann auch elektronisch oder durch Telefax erfolgen.
§ 2 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Verzeichnis der Wahlberechtigten
(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen (§ 4 Abs. 2, § 95 Satz 1 Halbsatz 1, § 99 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und § 101 Satz 1 Halbsatz 1 LPersVG) fest.
(2) 1Der Wahlvorstand stellt ein nach Gruppen aufgegliedertes Verzeichnis der Wahlberechtigten auf; insgesamt und getrennt nach Gruppen sind die Anteile der Geschlechter festzustellen. 2Das Verzeichnis der Wahlberechtigten muss zu jeder und jedem Wahlberechtigten folgende Angaben enthalten:
5. |
Amts- oder Berufsbezeichnung, |
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Vermerk über die Stimmabgabe. |
3In dem nach Absatz 4 auszulegenden Verzeichnis der Wahlberechtigten darf das Geburtsdatum nicht enthalten sein.
(3) Der Wahlvorstand hat bis zum Abschluß der Stimmabgabe das Verzeichnis der Wahlberechtigten auf dem laufenden zu halten; es ist insbesondere bei Vorliegen von Schreibfehlern oder offenbaren Unrichtigkeiten, bei Eintritt, Ausscheiden oder Änderung der Gruppenzugehörigkeit von Beschäftigten und zur Erledigung von Einsprüchen (§ 3 Abs. 2 Satz 3) zu berichtigen oder zu ergänzen.
(4) 1Das Verzeichnis der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung (§ 6 Abs. 4) der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle in der Dienststelle und ihren Nebenstellen oder Teilen, die nicht als selbstständige Dienststellen gelten, zur Einsicht auszulegen. 2§ 1 Abs. 4 findet keine Anwendung.
§ 3 Einspruch gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten
(1) Jede Beschäftigte und jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Auslegung des Verzeichnisses der Wahlberechtigten (§ 2 Abs. 4) Einspruch gegen dessen Richtigkeit einlegen.
(2) 1Über einen Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. 2Die Entscheidung ist der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer unverzüglich...