(1) 1Vorabstimmungen über

 

1.

eine von § 13 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes),

 

2.

die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes) oder

 

3.

die Durchführung der Wahl nach den Grundsätzen des § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes (§ 25a Abs. 1)

werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen zwei Wochen seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei Wahlberechtigten[1] [Bis 26.11.2015: wahlberechtigten Beschäftigten] bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustandegekommen ist. 2Dem Abstimmungsvorstand muß ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören. 3Im Abstimmungsvorstand sollen Männer und Frauen vertreten sein.

 

(2) 1Ort und Zeit der Vorabstimmungen sind in geeigneter Weise allen Beschäftigten bekanntzugeben. 2Über die Vorabstimmungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. 3§ 1 Abs. 2 und 4, § 14 Satz 2, § 15 Abs. 2, §§ 16 und 22 gelten entsprechend.

[1] Geändert durch Zwölfte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 27.11.2015.

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