(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten, ihre Verteilung auf die Gruppen (§§ 3 bis 5, § 97 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 des Gesetzes) und, wenn der Personalrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, innerhalb der Gruppen auf die Geschlechter fest.

 

(2) 1Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten[1] [Bis 26.11.2015: wahlberechtigten Beschäftigten] (Wählerliste) auf, in die der Nachname und der Vorname sowie das Geburtsdatum der Wahlberechtigten aufzunehmen sind[2]. 2Die Wahlberechtigten[3] [Bis 26.11.2015: wahlberechtigten Beschäftigten] sind nach den in der Dienststelle vertretenen Gruppen (§§ 3 bis 5, § 97 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 des Gesetzes) und, wenn der Personalrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, innerhalb der Gruppen nach Geschlechtern getrennt aufzuführen. 3Der Wahlvorstand hat die Wählerliste bis zum Beginn der Stimmabgabe auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen.

 

(3) Die Wählerliste oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl (§ 6 Abs. 5) ohne Angabe des Geburtsdatums der Wahlberechtigten[4] bis zum Abschluß der Stimmabgabe in der Dienststelle und in den Nebenstellen und Teilen der Dienststelle an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

 

(4) 1Der Wahlvorstand bestimmt den Ort, den Tag (Wahltag) und die Zeit der Wahl. 2Er hat dabei auf die Belange der Dienststelle und der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen. 3Die Wahl soll nicht länger als zwei Tage dauern.

[1] Geändert durch Zwölfte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 27.11.2015.
[2] Eingefügt durch Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 24.12.2019.
[3] Geändert durch Zwölfte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 27.11.2015.
[4] Eingefügt durch Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 24.12.2019.

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