(1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest.

 

(2) Nach Öffnung der Wahlurne vergleicht der Wahlvorstand die Zahl der in der Urne enthaltenen Wahlumschläge mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste (§ 16 Abs. 4) und prüft die Gültigkeit der Stimmzettel.

 

(3) Der Wahlvorstand zählt

 

1.

im Falle der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste, im Falle der Wahl nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes (§ 25a) zusätzlich die auf jeden einzelnen Bewerber innerhalb der Vorschlagslisten,

 

2.

im Falle der Mehrheitswahl die auf jeden einzelnen Bewerber

entfallenen gültigen Stimmen zusammen.

 

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

 

1.

die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,

 

2.

die nicht den Erfordernissen des § 15 Abs. 2 Satz 2 entsprechen,

 

3.

aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,

 

4.

die ein auf die Person des Wählers hinweisendes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,

 

5.

die gegen die Bestimmungen des § 25a Abs. 3 Satz 2 und 3 oder § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 bis 5 verstoßen.

 

(5) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.

 

(6) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

 

(7) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, muß den Beschäftigten zugänglich sein.

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