§ 30 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrats
1Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 1 bis 29 entsprechend, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. 2Dabei treten an die Stelle
1. |
der Dienststelle die Fachbehörde oder der Bereich, für den der Gesamtpersonalrat zu bilden ist, |
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der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften die Gewerkschaften, die in dem Bereich vertreten sind, für den der Gesamtpersonalrat zu bilden ist. |
§ 31 Wahlvorstand, örtliche Wahlvorstände
(1) 1Der Wahlvorstand für die Wahl des Gesamtpersonalrats (§ 60 Absatz 2 [Bis 18.11.2014: § 57 Absatz 2] Satz 1 oder 2 des Gesetzes) leitet dessen Wahl. 2Die örtlichen Wahlvorstände (§ 60 Absatz 3 oder 4 [Bis 18.11.2014: § 57 Absatz 3 oder 4] des Gesetzes) führen die Wahl in den Dienststellen durch.
(2) Der Wahlvorstand für die Wahl des Gesamtpersonalrats teilt die Familien- und Vornamen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung den örtlichen Wahlvorständen zur Bekanntgabe nach § 1 Absatz 4 an einem von ihm zu bestimmenden Tag mit.
(3) Die Aufgabe nach § 1 Absatz 7 nehmen die örtlichen Wahlvorstände wahr.
§ 32 Wählerverzeichnis
(1) 1Der örtliche Wahlvorstand stellt das Wählerverzeichnis auf; er trägt die Wahlberechtigten des Bereichs ein, für den der Gesamtpersonalrat zu bilden ist. 2Bei Verbindung der Wahl des Gesamtpersonalrats mit der Wahl eines Personalrats wird ein gemeinsames Wählerverzeichnis aufgestellt.
(2) Über Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses entscheidet der örtliche Wahlvorstand.
(3) 1Der örtliche Wahlvorstand teilt die Zahlen der in der Regel beschäftigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes und der Wahlberechtigten jeweils des Bereichs, für den der Gesamtpersonalrat zu bilden ist, und ihre Verteilung auf die Gruppen unverzüglich schriftlich dem Wahlvorstand für die Wahl des Gesamtpersonalrats mit. 2Dabei sind innerhalb der Gruppen die Anteile der Geschlechter festzustellen.
§ 33 Wahlausschreiben
(1) 1Nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 erlassen der Wahlvorstand für die Wahl des Gesamtpersonalrats und der örtliche Wahlvorstand jeweils gemeinsam das Wahlausschreiben. 2Der Teil des Wahlausschreibens nach Absatz 2 ist von allen Mitgliedern des Wahlvorstands für die Wahl des Gesamtpersonalrats, der Teil des Wahlausschreibens nach Absatz 3 von allen Mitgliedern des örtlichen Wahlvorstands zu unterzeichnen. 3Alle Wahlausschreiben für den Bereich, für den der Gesamtpersonalrat zu bilden ist, sind an einem vom Wahlvorstand für die Wahl des Gesamtpersonalrats zu bestimmenden Tag zu erlassen.
(2) Der vom Wahlvorstand für die Wahl des Gesamtpersonalrats vorzubereitende Teil des Wahlausschreibens muss enthalten
1. |
den Tag seines Erlasses, |
2. |
die Angabe, dass es sich auf die Wahl des Gesamtpersonalrats bezieht, |
3. |
die Angabe des Bereichs, für den der Gesamtpersonalrat zu bilden ist, |
4. |
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gesamtpersonalrats und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen, |
5. |
Angaben über die Anteile der Geschlechter innerhalb der Dienststelle, getrennt nach Gruppen, mit dem Hinweis, dass Frauen und Männer ihrem zahlenmäßigen Anteil in der Dienststelle entsprechend im Personalrat vertreten sein sollen (§ 18 Absatz 4 HmbPersVG), |
6 [Bis 18.11.2014: 5]. |
Angaben darüber, ob
a) |
die Gruppen ihre Vertreterinnen oder Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder |
b) |
vor Erlass des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist, |
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7 [Bis 18.11.2014: 6]. |
den Hinweis, dass nur wählen kann, wer in das vom örtlichen Wahlvorstand aufgestellte Wählerverzeichnis eingetragen ist, |
8 [Bis 18.11.2014: 7]. |
a) |
bei Verbindung der Wahl des Gesamtpersonalrats mit der Wahl der Personalräte den Hinweis, dass auf einem Wahlvorschlag nur benannt werden kann, wer in einen Wahlvorschlag für die Wahl der Personalräte aufgenommen ist, |
b) |
ohne Verbindung der Wahl des Gesamtpersonalrats mit der Wahl der Personalräte den Hinweis, dass auf einem Wahlvorschlag nur benannt werden kann, wer Mitglied eines der Personalräte ist, |
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9 [Bis 18.11.2014: 8]. |
die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein nicht von einer Gewerkschaft eingereichter Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, |
10 [Bis 18.11.2014: 9]. |
den Hinweis, dass jede oder jeder Angehörige des öffentlichen Dienstes nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann, |
11 [Bis 18.11.2014: 10]. |
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand für die Wahl des Gesamtpersonalrats einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben, |
12 [Bis 18.11.2014: 11]. |
die Hinweise, dass ... |