§ 29 Voraussetzungen, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis
(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn,
1. |
nur ein Mitglied des Personalrats, |
2. |
bei Gruppenwahl nur eine Vertreterin oder ein Vertreter |
zu wählen ist.
(2) In dem Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung übernommen.
(3) Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers anzukreuzen, für die oder den sie oder er ihre oder seine Stimme abgeben will.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme abgeben will.
(4) 1Gewählt ist die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. 2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands zu ziehende Los. 3Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber sind in der Reihenfolge der Stimmenzahlen Ersatzmitglieder.
(4) 1Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. 2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlvorstands zu ziehende Los. 3Die übrigen Bewerber sind in der Reihenfolge der Stimmenzahlen Ersatzmitglieder.