§ 27 Voraussetzungen, Stimmzettel, Stimmabgabe
(1) 1Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn bei
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Gruppenwahl für die betreffende Gruppe, |
nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist. 2In diesen Fällen kann jede Wählerin und jeder Wähler ihre oder seine Stimme nur für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgeben. [Bis 18.11.2014: 2In diesen Fällen kann jeder Wähler seine Stimme nur für die einzelnen Bewerber abgeben.]
(2) 1Auf den Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge mit den Familien- und Vornamen, den Beschäftigungsstellen und der Gruppenangehörigkeit übernommen. 2Der Stimmzettel soll einen Hinweis auf die Zahl der von jeder Wählerin und jedem Wähler abzugebenden Stimmen enthalten. 3Weitere Angaben auf dem Stimmzettel sind nicht zulässig.
(3) 1Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerberinnen und Bewerber anzukreuzen oder in sonstiger Weise eindeutig zu kennzeichnen, für die sie oder er ihre oder seine Stimme abgeben will. 2Die Wählerin oder der Wähler darf bei
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Gruppenwahl nicht mehr Namen kennzeichnen als für die Gruppe Vertreterinnen oder Vertreter, |
2. |
gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen kennzeichnen als Mitglieder des Personalrats |
zu wählen sind.
(3) 1Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber anzukreuzen oder in sonstiger Weise eindeutig zu kennzeichnen, für die er seine Stimme abgeben will. 2Der Wähler darf bei
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Gruppenwahl nicht mehr Namen kennzeichnen als für die Gruppe Vertreter, |
2. |
gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen kennzeichnen als Mitglieder des Personalrats |
zu wählen sind.
§ 28 Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber
(1) 1Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt. 2Ersatzmitglieder sind die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge entsprechend Satz 1.
(2) 1Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerberinnen und Bewerbern dieser Gruppen in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen besetzt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der oder dem [Bis 18.11.2014: vom] Vorsitzenden des Wahlvorstands zu ziehende Los.