§ 1 Wahlvorstand, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
(1) 1Die oder der Vorsitzende [Bis 18.11.2014: Der Vorsitzende] des Wahlvorstands lädt die übrigen Mitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen des Wahlvorstands ein. 2Eine Verhinderung soll unverzüglich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden; die oder der Vorsitzende [Bis 18.11.2014: der Vorsitzende] lädt sodann das Ersatzmitglied ein. 3Die oder der Vorsitzende [Bis 18.11.2014: Der Vorsitzende] teilt jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft den Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung rechtzeitig mit. 4Die Sitzungen des Wahlvorstands sind mit Ausnahme der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, nicht öffentlich.
(2) 1Der Wahlvorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden [Bis 18.11.2014: des Vorsitzenden] den Ausschlag.
(3) 1Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse zu enthalten hat. 2Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen. 3Der Dienststelle und jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. 4Einwendungen gegen die Niederschrift durch eine oder einen Beauftragten [Bis 18.11.2014: einen Beauftragten] einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft, die oder der an der Sitzung beratend teilgenommen hat, sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.
(4) Der Wahlvorstand gibt die Familien- und Vornamen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung oder Wahl in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.
(5) Jedes Mitglied des Wahlvorstands ist zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Wahlvorstand gegenüber abzugeben sind, und von Wahlvorschlägen berechtigt.
(6) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(7) Der Wahlvorstand soll darauf hinwirken, dass ausländische Angehörige des öffentlichen Dienstes, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Wahl über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses, die Einreichung von Wahlvorschlägen, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.
(8) Der Wahlvorstand kann Wahlberechtigte der Dienststelle als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und der Stimmenzählung bestellen; dabei soll er die Gruppen und Geschlechter angemessen berücksichtigen.
§ 2 Wählerverzeichnis
(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der in der Regel beschäftigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle und ihre Verteilung auf die Gruppen; innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Geschlechter festzustellen..
(2) 1Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen, auf, innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Geschlechter festzustellen.. 2Die Wahlberechtigten sollen mit dem Familien- und Vornamen, dem Geburtsdatum und innerhalb der Gruppen in alphabetischer Reihenfolge eingetragen werden. 3Der Wahlvorstand hat das Wählerverzeichnis bis zum Abschluss der Stimmabgabe laufend zu ergänzen und zu berichtigen.
(3) 1Eine Abschrift des Wählerverzeichnisses ohne Angabe des Geburtsdatums der Wahlberechtigten ist vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Abschluss der Stimmabgabe an mindestens einer geeigneten Stelle zur Einsicht auszulegen. 2Sind größere Beschäftigungsstellen räumlich getrennt, kann der Wahlvorstand die Auslegung von Auszügen aus dem Wählerv...