1Für die Beschäftigten von

 

1.

nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2[1] [Bis 14.06.2021: § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2] des Gesetzes selbständig sind, oder

 

2.

Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selbständige Dienststellen nach § 7[2] [Bis 14.06.2021: § 6 Abs. 3] des Gesetzes gelten,

kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen. 2Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der Wahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Anzuwenden ab 15.06.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Anzuwenden ab 15.06.2021.

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