§ 31 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates
Für die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29 entsprechend, soweit sich aus den §§ 32 bis 40 nichts anderes ergibt.
§ 32 Leitung der Wahl
(1) 1Der Gesamtwahlvorstand leitet die Wahl des Gesamtpersonalrates. 2Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die Wahlvorstände bei diesen Dienststellen im Auftrag und nach Richtlinien des Gesamtwahlvorstandes.
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Gesamtwahlvorstandes und die dienstliche Anschrift seines Vorsitzenden in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss [Bis 14.11.2019: Abschluß] der Stimmabgabe bekannt.
§ 33 Feststellung der Bedienstetenzahl, Wählerverzeichnis
(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in den Dienststellen in der Regel beschäftigten Bediensteten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich schriftlich dem Gesamtwahlvorstand mit.
(2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Übersendung eines Durchschlages des Wählerverzeichnisses an den Gesamtwahlvorstand ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände.
(2) 1Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Übersendung eines Durchschlages des Wählerverzeichnisses an den Gesamtwahlvorstand ist Aufgabe der Wahlvorstände. 2Die Behandlung von Einsprüchen gegen die Wählerverzeichnisse sowie die Prüfung der eingegangenen Wahlvorschläge auf die Erfordernisse der gesetzlichen Bestimmungen ist Aufgabe des Gesamtwahlvorstandes.
(3) 1Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis werden von den örtlichen Wahlvorständen entgegengenommen und mit einer schriftlichen Stellungnahme unverzüglich an den Gesamtwahlvorstand weitergeleitet [Bis 28.08.2020: weitergleitet]. 2Die Entscheidung über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis sowie die Prüfung der eingegangenen Wahlvorschläge auf die Erfordernisse der gesetzlichen Bestimmungen ist Aufgabe des Gesamtwahlvorstandes.
§ 34 Verteilung der Sitze der zu wählenden Gesamtpersonalratsmitglieder auf die Gruppen
Der Gesamtwahlvorstand ermittelt die Verteilung der Sitze der nach § 48 des Gesetzes zu wählenden Mitglieder des Gesamtpersonalrates auf die Gruppen.
§ 35 Gleichzeitige Wahl
Die Wahl des Gesamtpersonalrates soll möglichst gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte bei den einzelnen Dienststellen stattfinden.
§ 36 Wahlausschreiben
(1) Der Gesamtwahlvorstand erlässt [Bis 14.11.2019: erläßt] das Wahlausschreiben.
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aushang in gut lesbarem Zustande bis zum Abschluss [Bis 14.11.2019: Abschluß] der Stimmabgabe bekannt.
(3) Das Wahlausschreiben muss [Bis 14.11.2019: muß] enthalten
a) |
Ort und Tag seines Erlasses; |
b) |
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gesamtpersonalrates, getrennt nach Beamten und Arbeitnehmern; |
c) |
Angaben darüber, ob die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlass [Bis 14.11.2019: Erlaß] des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist; |
d) |
den Hinweis, dass [Bis 14.11.2019: daß] nur Bedienstete wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind; |
e) |
die Mindestzahl von wahlberechtigten Bediensteten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss [Bis 14.11.2019: muß], und den Hinweis, dass [Bis 14.11.2019: daß] jeder Bedienstete nur auf einem Wahlvorschlage benannt werden kann; |
f) |
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass [Bis 14.11.2019: Erlaß] des Wahlausschreibens beim Gesamtwahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben; |
g) |
den Hinweis, dass [Bis 14.11.2019: daß] nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass [Bis 14.11.2019: daß] nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist; |
h) |
den Tag oder die Tage der Stimmabgabe; |
i) |
in den Fällen des § 17a Absatz 1 und 2 einen Hinweis auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe des Gesamtwahlvorstandes. |
(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:
a) |
die Angabe, wo und wann das für die Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen; |
b) |
den Hinweis, dass [Bis 14.11.2019: daß] Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhal... |