§ 30 Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter
(1) 1Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter [Bis 28.01.2016: Jugendvertreter] gelten die §§ 1 bis 3, 7 [Bis 28.08.2020: 6] bis 24, 27, 29 und 36 [Bis 28.08.2020: 27 und 29] entsprechend mit der Abweichung, dass [Bis 14.11.2019: daß] sich die Zahl der zu wählenden Jugendvertreter ausschließlich aus § 22 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes ergibt und dass [Bis 14.11.2019: daß] die Vorschriften der Gruppenwahl (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes), über den Minderheitenschutz (§ 13 Abs. 3 des Gesetzes) und über die Zusammenfassung der Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 8 Abs. 2 Satz 3) keine Anwendung finden. 2Dem Wahlvorstand muss [Bis 14.11.2019: muß] mindestens ein nach § 10 des Gesetzes wählbarer Bediensteter angehören.
(2) 1Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter [Bis 28.01.2016: Jugendvertreter] zu wählen und ist die Wahl aufgrund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen mit der Zahl der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertreter [Bis 28.01.2016: Jugendvertreter] multipliziert und durch die Gesamtzahl der auf alle Vorschlagslisten entfallenen Stimmen dividiert. 2Jede Vorschlagsliste erhält zunächst so viele [Bis 14.11.2019: soviele] Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. 3Sind danach noch Sitze zu vergeben, werden sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Vorschlagslisten verteilt. 4§ 5 Abs. 2 Satz 3 und 4 und § 25 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(3) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter [Bis 28.01.2016: Jugendvertreter] zu wählen und ist die Wahl auf Grund eines Wahlvorschlages durchgeführt worden, so sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los.
§ 30a Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter beim Gesamtpersonalrat
1Der Gesamtwahlvorstand leitet die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter. 2Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die Wahlvorstände für die Wahl der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertreter im Auftrag und nach den Richtlinien des Gesamtwahlvorstandes. 3In Dienststellen, in denen keine Wahl örtlicher Jugend- und Auszubildendenvertreter stattfindet, übernimmt der örtliche Wahlvorstand für die Personalratswahlen diese Aufgaben. 4Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.