§§ 24 - 26 Erster Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)
§ 24 Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
(1) 1Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn
a) |
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge, |
b) |
bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge |
eingegangen sind. 2In diesen Fällen kann jeder Wähler seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.
(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Funktionsbezeichnung, Arbeitsbereich [Bis 20.12.2023: Amts- oder Berufsbezeichnung] und Gruppenzugehörigkeit der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will.
§ 25 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl
(1) 1Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten einer Gruppe entfallenden Stimmen mit der Zahl der dieser Gruppe zustehenden Sitze multipliziert und durch die Gesamtzahl der auf alle Vorschlagslisten der Gruppe entfallenen Stimmen dividiert. 2Jede Vorschlagsliste erhält zunächst soviele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. 3Sind danach noch Sitze zu vergeben, werden sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Wahlvorschläge verteilt. 4§ 5 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. 5Ist bei gleichen Zahlenbruchteilen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Zahlenbruchteilen nur noch zwei Sitze zu verteilen, entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los.
(2) 1Erhält eine Vorschlagsliste, die mehr als die Hälfte der auf alle Vorschlagslisten entfallenen Stimmen erreicht hat, bei der Berechnung nach Absatz 1 nicht mehr als die Hälfte der in der Gruppe zu vergebenden Sitze, so wird dieser Vorschlagsliste ein weiterer Sitz zugeteilt. 2Die Zahl der Sitze der übrigen Vorschlagslisten vermindert sich entsprechend. 3Dabei wird der zuletzt zugeteilte Sitz gekürzt. 4Sind zuletzt zwei Sitze durch Losverfahren zugeteilt worden, entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los, welcher Sitz gekürzt wird.
(3) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber, als ihr nach den Absätzen 1 und 2 Sitze zustehen würden, fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten entsprechend den bei der Berechnung nach Absatz 1 ermittelten Zahlen und Zahlenbruchteilen zu.
(4) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 8 Abs. 2) zu verteilen.
§ 26 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl
(1) 1Bei gemeinsamer Wahl werden die jeder Gruppe zustehenden Sitze getrennt, jedoch unter Verwendung eines einheitlichen Quotienten ermittelt. 2Der Quotient, der sich aus der Division der Summe der auf die jeweilige Vorschlagsliste entfallenen Stimmen durch die Gesamtzahl der auf alle Vorschlagslisten entfallenen Stimmen ergibt, wird mit der Zahl der in der jeweiligen Gruppe zu vergebenden Sitze multipliziert. 3In der jeweiligen Gruppe erhält jede Vorschlagsliste zunächst soviele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. 4Sind danach noch Sitze zu vergeben, werden sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, auf die Vorschlagslisten verteilt. 5§ 25 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) 1Erhält eine Vorschlagsliste, die mehr als die Hälfte der auf alle Vorschlagslisten entfallenen Stimmen erreicht hat, bei der Berechnung nach Absatz 1 nicht mehr als die Hälfte der in der jeweiligen Gruppe zu vergebenden Sitze, so wird dieser Vorschlagsliste ein weiterer Sitz zugeteilt. 2§ 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer Gruppe, als ihr nach den Absätzen 1 und 2 Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze dieser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten entsprechend den bei der Berechnung nach Absatz 1 ermittelten Zahlen und Zahlenbruchteilen zu.
(4) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Angehörigen der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge ihrer Benennung verteilt.
§§ 27 - 28 Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlages (Mehrheitswahl)
§ 27 Voraussetzungen für Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
(1) 1Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn
a) |
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag, |
b) |
bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag |
eingegangen ist. 2In diesen Fällen kann jeder Wähler nur solche Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.
(2) 1In den Stimmzettel werden die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Funktionsbezeichnung, Arbeitsbereich [Bis 20.12.2023: Amts- oder Berufsbezeichnung] und Gruppenzugehörigkeit übernomme...