§§ 46 - 50 Erster Abschnitt Wahl des Hauptpersonalrats
§ 46 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrats
Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 43 entsprechend, soweit sich aus den §§ 47 bis 50 nichts anderes ergibt.
§ 47 Leitung der Wahl
1Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrats. 2Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach den Richtlinien des Hauptwahlvorstands.
§ 48 Durchführung der Wahl nach Bezirken
(1) 1Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Mittelbehörden bestehenden Bezirkswahlvorstände oder die auf sein Ersuchen dort bestellten örtlichen Wahlvorstände beauftragen,
a) |
die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich der Mittelbehörde festzustellenden Zahlen der in der Regel tätigen Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen zusammenzustellen, |
b) |
die Zahl der im Bereich der Mittelbehörde wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach den Gruppen, sowie den Anteil an Frauen und Männern bei den wahlberechtigten Beschäftigten insgesamt und in den einzelnen Gruppen festzustellen, |
c) |
die bei den Dienststellen im Bereich der Mittelbehörde festgestellten Wahlergebnisse zusammenzustellen, |
d) |
Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstands an die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Mittelbehörden weiterzuleiten. |
2Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden unterrichten in diesen Fällen die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Mittelbehörden darüber, dass die in Satz 1 Buchst. [Bis 30.11.2020: daß die in den Buchstaben] a bis c genannten Angaben an sie einzusenden sind.
(2) Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Abs. [Bis 31.10.2019: Absatz] 1 Satz 1 Buchst. c) eine Niederschrift.
(3) Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich die in Abs. 1 Satz 1 [Bis 30.11.2020: Abs. [Bis 31.10.2019: Absatz] 1] Buchst. a und b genannten Zusammenstellungen und die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Abs. [Bis 31.10.2019: Absatz] 2).
§ 49
(aufgehoben)
§ 50 Feststellung des Wahlergebnisses
Für die Feststellung des Wahlergebnisses verlängert sich die Frist des § 43 Abs. 3 Satz 1 um weitere vier Kalendertage.
§§ 51 - 52 Zweiter Abschnitt Wahl der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung
§ 51 Bestellung des Hauptwahlvorstands
1Der Hauptpersonalrat bestellt den Hauptwahlvorstand und seinen Vorsitzenden (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG). 2Dem Hauptwahlvorstand muß mindestens eine nach Art. 14 BayPVG wählbare Person, die nicht zur Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt ist, angehören.
§ 52 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Für die Wahl der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Vorschriften der §§ 45 und 47 bis 50 entsprechend.