§§ 33 - 43 Erster Abschnitt Wahl des Bezirkspersonalrats
§ 33 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrats
Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 34 bis 42 nichts anderes ergibt.
§ 34 Leitung der Wahl, Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands
(1) 1Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrats. 2Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach den Richtlinien des Bezirkswahlvorstands.
(2) Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands sind von den örtlichen Wahlvorständen bekanntzugeben.
(3) 1Mitteilungen der Wahlvorstände nach den folgenden Vorschriften bedürfen der Textform. 2Die Übersendung von Wahlunterlagen (§ 24) und Mitteilungen kann auch elektronisch oder fernschriftlich erfolgen.
§ 35 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis
(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in den Dienststellen in der Regel tätigen Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich dem Bezirkswahlvorstand mit.
(2) 1Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. 2Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach den Gruppen, unverzüglich mit. 3Der Anteil an Frauen und Männern bei den wahlberechtigten Beschäftigten insgesamt und in den einzelnen Gruppen ist festzustellen.
§ 36 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen
(1) Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.
(2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglieder des Bezirkspersonalrats auf die Gruppen nicht beschlossen worden und entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 5 Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach Art. 53 Abs. 5 BayPVG mindestens zustehen, so erhält sie die in Art. 53 Abs. 5 BayPVG vorgeschriebene Zahl von Sitzen.
§ 37 Gleichzeitige Wahl
Die Wahl des Bezirkspersonalrats soll möglichst gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden.
§ 38 Wahlausschreiben
(1) Das vom Bezirkswahlvorstand zu erlassende Wahlausschreiben muß enthalten
a) |
Ort und Tag seines Erlasses; |
b) |
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats, getrennt nach den Gruppen; |
c) |
Angaben über die Anteile von Frauen und Männern bei den wahlberechtigten Beschäftigten im Geschäftsbereich insgesamt und in den einzelnen Gruppen; |
d) |
Angaben darüber, ob die Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlaß des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist; |
e) |
den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind; |
f) |
den Hinweis, daß Frauen und Männer im Bezirkspersonalrat entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten im Geschäftsbereich vertreten sein sollen; |
g) |
die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet oder qualifziert elektronisch signiert sein muß, soweit er nicht von einer in einer Dienststelle des Geschäftsbereichs vertretenen Gewerkschaft gemacht wird, und den Hinweis, daß jeder Bewerber nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann; |
h) |
den Hinweis, dass ein Wahlvorschlag von einer im Geschäftsbereich der Mittelbehörde vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten und ein von mehreren im Geschäftsbereich der Mittelbehörde vertretenen Gewerkschaften eingereichter gemeinsamer Wahlvorschlag von je zwei Beauftragten jeder beteiligten Gewerkschaft unterzeichnet sein muss, wobei die Beauftragten Beschäftigte im Geschäftsbereich der Mittelbehörde sein und einer dort vertretenen Gewerkschaft angehören müssen; |
h) |
den Hinweis, daß der Wahlvorschlag einer im Geschäftsbereich der Mittelbehörde vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten, die Beschäftigte im Geschäftsbereich der Mittelbehörde sein und einer dort vertretenen Gewerkschaft angehören müssen, unterzeichnet sein muß; |
i) |
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von fünfundzwanzig Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Bezirkswahlvorstand einzureichen; der letzte Zeitpunkt der Einreichungsfrist ist anzugeben; |
k) |
den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist; |
l) |
den Tag oder die Tage der Stimmabgabe; |
m) |
Ort und Zeit der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird. |
(2) Findet die Wahl des Bezirkspersonalrats nicht gleichzeitig mit der Wahl des örtlichen Personalrats statt, ergänzt der örtliche Wahlvorstand das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:
a) |
die Angabe, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen; |
b) |
den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur binnen dreißig Kalendertagen seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben; |
c) |
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden; |