§ 31 Jugend- und Auszubildendenversammlung
(1) 1Vor der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung hat der Vorsitzende des Personalrats die zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Beschäftigten (Art. 58 Abs. 1 BayPVG) in einer Jugend- und Auszubildendenversammlung in geeigneter Weise über Bedeutung, Zweck und Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung und über den Wahlvorgang zu unterrichten. 2Die Jugend- und Auszubildendenversammlung wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder, wenn eine Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht besteht, vom Vorsitzenden des Wahlvorstands einberufen und geleitet.
(2) 1Für die Studierenden an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern [Bis 31.10.2019: Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege] und die Lehrgangsteilnehmer an den Verwaltungsschulen des Freistaates Bayern findet die Jugend- und Auszubildendenversammlung vor den regelmäßigen Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen an der jeweiligen Schule statt. 2Die Jugend- und Auszubildendenversammlung wird vom Vorsitzenden der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung oder, wenn eine Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung nicht besteht, vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands einberufen und geleitet; die Unterrichtung im Sinn des Abs. [Bis 31.10.2019: Absatzes] 1 Satz 1 ist Aufgabe des Hauptpersonalrats, der hierfür ein Mitglied bestimmt.
(3) 1Für die Lehrgangsteilnehmer an der Bayerischen Verwaltungsschule findet die Jugend- und Auszubildendenversammlung vor den regelmäßigen Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen an den Ausbildungsorten der Schule statt. 2Die Jugend- und Auszubildendenversammlung wird vom Vorsitzenden der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung bei der jeweiligen Bezirksregierung oder, wenn eine Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung nicht besteht, vom jeweiligen Vorsitzenden des Bezirkswahlvorstands einberufen und geleitet; die Unterrichtung im Sinn des Abs. [Bis 31.10.2019: Absatzes] 1 Satz 1 ist Aufgabe des Bezirkspersonalrats bei der jeweiligen Bezirksregierung, der hierfür ein Mitglied bestimmt.
(4) Für die Durchführung der Jugend- und Auszubildendenversammlung mittels Videokonferenz gilt Art. 48 Abs. 3 BayPVG entsprechend.
(5 [Bis 31.07.2023: 4] ) Wahlbeeinflussung in der Jugend- und Auszubildendenversammlung ist unzulässig.
§ 32 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
(1) 1Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28, 29, und 30 Abs. 1 entsprechend mit der Abweichung, daß sich die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung ausschließlich aus Art. 59 Abs. 1 BayPVG ergibt und daß die Vorschriften über Gruppenwahl (Art. 19 Abs. 2 BayPVG), über den Minderheitenschutz (Art. 17 Abs. 3 BayPVG), über die Zusammenfassung der Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 8 Abs. 4 Satz 4) und über die Begrenzung der Zahl der abzugebenden Stimmen durch die Zahl der zu wählenden Gruppenvertreter bei der Stimmenhäufung (§ 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3) keine Anwendung finden. 2Der Wahlvorstand besteht aus drei Beschäftigten; ihm muß mindestens eine nach Art. 14 BayPVG wählbare Person, die nicht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt ist, angehören. 3Sind an nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die nicht als selbständige Dienststellen gelten, keine wahlberechtigten Beschäftigten vorhanden, kann dort auf die Bekanntgabe von Bekanntmachungen verzichtet werden; bei Eintritt von wahlberechtigten Beschäftigten vor Abschluss der Stimmabgabe ist dies unverzüglich nachzuholen.
(2) 1Sind mehrere Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen und ist die Wahl auf Grund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, so werden die auf sämtliche Bewerber einer jeden Vorschlagsliste entfallenen Stimmen zusammengezählt. 2Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze (Art. 59 Abs. 1 BayPVG) verteilt sind. 3Als gültige Stimmen gelten insoweit auch die Stimmen, die für Bewerber abgegeben worden sind, die nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge (§ 13) ihre Wählbarkeit verloren haben. 4Die so ermittelten Gesamtstimmenzahlen der einzelnen Vorschlagslisten werden nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 5Ist bei gleichen Höchstzahlen noch ein Sitz oder sind bei drei gleiche...