§ 36 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrats, Leitung der Wahl, Gleichzeitigkeit
(1) Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die §§ 1 bis 34 entsprechend, soweit sich aus dem folgenden nichts anderes ergibt.
(2) 1Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrats. 2Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen einschließlich der Briefwahl übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrage und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstandes mit der Maßgabe, dass der Bezirkswahlvorstand den Tag der Bekanntmachung [Bis 17.08.2023: ersten Tag des Aushangs] bestimmt.
(3) Der örtliche Wahlvorstand macht [Bis 17.08.2023: gibt] die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstandes und die dienstliche Anschrift seiner oder seines Vorsitzenden in der Dienststelle [Bis 17.08.2023: durch Aushang] bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.
(4) Die Wahl des Bezirkspersonalrats soll gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in den Dienststellen desselben Bezirks stattfinden.
§ 37 Feststellung der Zahl und der Zusammensetzung der Beschäftigten, Wählerverzeichnis
(1) Der örtliche Wahlvorstand stellt [Bis 17.08.2023: Die örtlichen Wahlvorstände stellen] fest:
1. |
die Zahl der in der Dienststelle [Bis 17.08.2023: den Dienststellen] in der Regel Beschäftigten, die für den Bezirkspersonalrat wahlberechtigt sind, |
2. |
den Anteil an Frauen und Männern an der nach Nummer 1 festgestellten Zahl, |
3. |
die Verteilung der nach Nummer 1 festgestellten Zahl auf die Gruppen (§ 5 Abs. 1 NPersVG), jeweils getrennt nach Frauen und Männern |
und teilt [Bis 17.08.2023: teilen] die festgestellten Zahlen dem Bezirkswahlvorstand unverzüglich schriftlich mit.
(2) 1Der örtliche Wahlvorstand stellt das Wählerverzeichnis auf und entscheidet über Einsprüche. [Bis 17.08.2023: Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Entscheidung über Einsprüche ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. ] 2Er teilt [Bis 17.08.2023: Sie teilen] dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der für den Bezirkspersonalrat Wahlberechtigten, getrennt nach Gruppen und innerhalb der Gruppen getrennt nach Frauen und Männern, unverzüglich schriftlich mit.
§ 38 Wahlausschreiben
(1) Der Bezirkswahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben.
(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten:
1. |
Ort und Tag seines Erlasses; |
2. |
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats, getrennt nach Gruppen und gegebenenfalls innerhalb der Gruppen nach Frauen und Männern; |
3. |
die Mindestzahl der weiblichen und männlichen Gruppenangehörigen, die jeder Wahlvorschlag enthalten muss, wenn nach Nummer 2 in der Gruppe Frauen und Männer zu wählen sind; |
4. |
den Hinweis, dass Wahlvorschläge auch Angehörige des Geschlechts enthalten können, für das innerhalb der Gruppe kein Sitz ermittelt worden ist; |
5. |
den Hinweis, ob ein Minderheitensitz (§ 7 Abs. 6 Sätze 4 bis 7) zuerkannt worden und welcher Gruppe er zuzuordnen ist; |
6. |
Angaben darüber, ob die Beschäftigten ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl) oder in gemeinsamer Wahl wählen; |
7. |
den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind; |
8. |
die Mindestzahl von Wahlberechtigten, die für die Unterzeichnung eines von ihnen eingereichten Wahlvorschlages vorgeschrieben ist (§ 10 Abs. 4), und den Hinweis, dass jede Bewerberin und jeder Bewerber für die Wahl des Bezirkspersonalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann; |
9. |
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntmachung [Bis 17.08.2023: ersten Tag des Aushangs] des Wahlausschreibens beim Bezirkswahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben; |
10. |
den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist; |
11. |
den Tag oder die Tage der Stimmabgabe; |
12. |
den Ort und die Zeit der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird. |
(3) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch folgende Angaben: