(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes ergibt.
(2) 1Die Vorschriften, die sich auf die Wahl und die Bildung von Gruppenvertretungen beziehen, finden keine Anwendung. 2Eine getrennte Wahl nach Beschäftigungsarten findet nicht statt.
(3) 1Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mehr als einer Person, so erfolgt die Aufteilung der Sitze auf Frauen und Männer in folgender Weise: Die Zahlen der für die Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Beschäftigten werden getrennt nach Frauen und Männern nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 2Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze vergeben sind. 3Frauen und Männer erhalten jeweils so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. 4Ist bei gleichen Höchstzahlen nur ein Sitz zu verteilen, so fällt er dem Geschlecht zu, das andernfalls im Verhältnis zu seinem Anteil an der Gesamtzahl der wahlberechtigten Beschäftigten am stärksten benachteiligt wäre; bei gleicher Beschäftigtenzahl entscheidet das Los. 5Bleibt hiernach ein in der Dienststelle vertretenes Geschlecht unberücksichtigt, so ist ihm ein Sitz (Minderheitensitz) zuzuerkennen, wenn diesem Geschlecht mindestens ein Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten angehört.
(4) Werden für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, so bestimmt sich
1. |
das Wahlverfahren nach § 29, |
2. |
die Ermittlung der oder des Gewählten, wenn die Jugend- und Auszubildendenvertretung nur aus einer Person besteht, nach § 32 Abs. 1, |
3. |
die Ermittlung der Gewählten, wenn die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mehreren Personen besteht, nach § 30 Abs. 1 bis 3 und 5, |
4. |
die Vergabe eines Minderheitensitzes nach § 30 Abs. 4. |
(5) Wird für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, bestimmt sich
1. |
das Wahlverfahren nach § 33 mit der Maßgabe, dass auf dem Stimmzettel nicht mehr Namen angekreuzt oder gekennzeichnet werden dürfen, als Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung insgesamt zu wählen sind, |
2. |
die Ermittlung der oder des Gewählten, wenn die Jugend- und Auszubildendenvertretung nur aus einer Person besteht, nach § 34 Abs. 3, |
3. |
die Ermittlung der Gewählten, wenn die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mehreren Personen besteht, nach § 34 Abs. 2 Satz 1, |
4. |
die Vergabe eines Minderheitensitzes nach § 34 Abs. 2 Sätze 2 bis 4. |
(6) 1Ist nach § 52 Abs. 2 Satz 1 NPersVG bestimmt worden, dass die Wahl in einer Wahlversammlung stattfindet, so tritt an die Stelle des Wahlausschreibens nach § 8 die Einberufung der Wahlversammlung durch den Wahlvorstand. 2Die Einberufung ist den in der Wahlversammlung Wahlberechtigten bekannt zu geben. 3Die Bekanntgabe muss enthalten:
1. |
Ort und Tag der Einberufung, |
2. |
die Zahl der in der Regel beschäftigten wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden, |
3. |
den Hinweis, dass die zu wählende Vertretung aus einem Mitglied besteht, |
4. |
den Hinweis, dass jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte in der Wahlversammlung einen Wahlvorschlag machen kann, |
5. |
die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen, |
6. |
den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, |
7. |
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben, |
8. |
Ort und Zeit der Wahlversammlung. |
4Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte kann in der Wahlversammlung einen Wahlvorschlag machen. 5In der Wahlversammlung werden die Stimmen ausgezählt und das Wahlergebnis festgestellt.