(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:

 

1.

die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen[1] [Bis 14.10.2021: Wahlumschläge] und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;

 

2.

die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen;

 

3.

die berechneten Höchstzahlen;

 

4.

die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;

 

5.

die Zahl der ungültigen Stimmen;

 

6.

die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber;

 

7.

gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

 

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen vom 08.10.2021. Anzuwenden ab 15.10.2021.

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