Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet, setzt sich die Krankenversicherung grundsätzlich als freiwillige obligatorische Anschlussversicherung bei derselben Krankenkasse fort. Das Zustandekommen der obligatorischen Anschlussversicherung kann vermieden werden, wenn die Person innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten ihren Austritt erklärt und das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Diese Austrittsoption bezieht sich auf solche Sachverhalte, bei denen eine Absicherung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) begründet wird. Die allgemeine Mindestbindung oder die Mindestbindung bei Teilnahme an einem Wahltarif müssen dabei nicht erfüllt sein. Der Betroffene kann also "nahtlos" in eine private Krankenversicherung wechseln.

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