BMF, 08.06.1999, IV D 1 - S 7300 - 63/99

Bezug: BMF-Schreiben vom 19.5.1999, IV D 1 - S 7300 - 55/99

Artikel 7 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl 1999 I S. 402, BStBl 1999 I S. 304) enthält Einschränkungen des Vorsteuerabzugs und Neuregelungen zur Umsatzbesteuerung unternehmerisch genutzter Fahrzeuge, die zum 1.4.1999 in Kraft getreten sind. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:

 

1. Zeitpunkt des Erwerbs, Beginn des Mietverhältnisses

1

Für Zwecke des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, dem innergemeinschaftlichen Erwerb bzw. aus der Einfuhr eines Fahrzeugs und aus seinen Unterhaltskosten und für die Besteuerung seiner nichtunternehmerischen Nutzung ist es bedeutsam, ob das Fahrzeug vor dem 1.4.1999 oder nach dem 31.3.1999 angeschafft, hergestellt, innergemeinschaftlich erworben, eingeführt oder gemietet worden ist. § 15 Abs. 1 b UStG und § 3 Abs. 9 a Satz 2 UStG gelten nur für Fahrzeuge, die nach dem 31.3.1999 angeschafft, hergestellt, innergemeinschaftlich erworben, eingeführt oder gemietet werden. Maßgebend für den Zeitpunkt der Anschaffung ist die Verschaffung der Verfügungsmacht. Dies ist in der Regel die tatsächliche Übergabe des Fahrzeugs an den Unternehmer. Bei der Anmietung ist auf den Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs am Beginn des Mietverhältnisses abzustellen.

 

2. Nach dem 31.3.1999 erworbene Fahrzeuge

 

2.1 Erwerb mit Vorsteuerabzugsrecht

 

2.1.1 Zuordnung zum Unternehmen

2

Ein nach dem 31.3.1999 angeschafftes, eingeführtes oder innergemeinschaftlich erworbenes Fahrzeug, welches von dem Unternehmer (insbesondere von einem Einzelunternehmer oder einem Personengesellschafter) sowohl unternehmerisch als auch für nichtunternehmerische (private) Zwecke genutzt wird (sog. gemischt genutztes Fahrzeug), kann dem Unternehmen zugeordnet werden. Voraussetzung für die Zuordnung zum Unternehmen ist, daß das Fahrzeug zu mindestens 10 % für das Unternehmen genutzt wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Maßgebend ist bei Pkw das Verhältnis der Kilometer unternehmerischer Fahrten zu den Jahreskilometern des Fahrzeugs. Wenn danach die 10%ige Mindestnutzung für unternehmerische Zwecke nicht erreicht wird, kann das Fahrzeug nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. In Zweifelsfällen muß der Unternehmer dem Finanzamt die mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung glaubhaft machen, z.B. durch Aufzeichnung der Jahreskilometer des betreffenden Fahrzeugs und der unternehmerischen Fahrten (mit Fahrtziel und gefahrenen Kilometern). Bei sog. Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern oder sog. Alleinfahrzeugen bei einer nebenberuflichen Unternehmertätigkeit ist regelmäßig davon auszugehen, daß diese Fahrzeuge zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden. Das gleiche gilt bei Personengesellschaften, wenn ein Gesellschafter mehr als ein Fahrzeug privat nutzt, für die weiteren privat genutzten Fahrzeuge.

 

2.1.2 Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- und Unterhaltskosten

3

Hat der Unternehmer ein erworbenes Fahrzeug, welches sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke genutzt wird, zulässigerweise insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet, kann er 50 % der Vorsteuerbeträge abziehen, die auf die Anschaffungskosten und die Unterhaltskosten dieses Fahrzeugs entfallen (§ 15 Abs. 1 b UStG). In diesem Fall entfällt die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung dieses Fahrzeugs (§ 3 Abs. 9 a Satz 2 UStG). Durch die Inanspruchnahme des 50%igen Vorsteuerabzugs trifft der Unternehmer gleichzeitig die Entscheidung, dieses Fahrzeug insgesamt dem Unternehmen zuzuordnen. Wenn ein Unternehmer ein gemischt genutztes Fahrzeug ausnahmsweise nur teilweise (z.B. zu 60 %) dem Unternehmen zuordnet (vgl. Abschnitt II des BMF-Schreibens vom 27.6.1996, BStBl 1996 I S. 702), mindert sich der Vorsteuerabzug entsprechend (hier: 50 % der auf den zugeordneten Teil entfallenden Umsatzsteuer = 30 % der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer). Die gleiche Berechnungsmethode gilt für Unternehmer, die auch Umsätze ausführen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG führen, bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG.

4

Beispiel 1:

Ein Unternehmer erwirbt nach dem 31.3.1999 einen Pkw für 70.000 DM zuzüglich 11.200 DM Umsatzsteuer. Er nutzt das Fahrzeug wie folgt:

  • zu Privatfahrten: 30 %
  • zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze: 40 %
  • zur Ausführung sog. Ausschlußumsätze im Sinne des § 15 Abs. 2 UStG: 30 %

a) Wegen der Privatnutzung des Pkw ist der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten nach § 15 Abs. 1b UStG zu reduzieren:

50 % von 11.200 DM = 5.600 DM

b) Wegen der Ausführung sog. Ausschlußumsätze im Sinne des § 15 Abs. 2 UStG mindert sich der Vorsteuerabzug nochmals:

30/70 von 5.600 DM = 2.400 DM

Der Unternehmer kann aus den Anschaffungskosten des Pkw einen Vorsteuerabzug von 40/70 von 5.600 DM = 3.200 DM in Anspruch nehmen. Macht er hiervon Gebrauch, hat er den Pkw insgesamt dem Unternehmen zugeordnet.

...

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