Bei gesetzlich Krankenversicherten wird in allen Steuerklassen ein Teilbetrag zur Vorsorgepauschale berücksichtigt, der bezogen auf den Arbeitslohn – unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze – dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht. Für diese Berechnung wird aber lediglich der ermäßigte Beitragssatz von 14 % zugrunde gelegt.[1] Damit können in 2024 7,0 % des Arbeitslohns (Arbeitnehmeranteil) im Rahmen der Vorsorgepauschale angesetzt werden.

Ein abweichender Arbeitnehmeranteil – z. B. im Übergangsbereich der Sozialversicherung[2]- bleibt im Lohnsteuerabzugsverfahren unberücksichtigt.

Zusatzbeitrag wirkt sich auf Vorsorgepauschale aus

Bei der Ermittlung der einzubehaltenden Lohnsteuer muss auch der einkommensbezogene Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse[3] berücksichtigt werden. Dafür wird der Zusatzbeitragssatz in die Berechnung des Teilbetrags für die gesetzliche Krankenversicherung der Vorsorgepauschale einbezogen.[4]

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz[5] in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt für 2024 1,7 %.

Den Zusatzbeitrag zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte.[6]

Die Lohnsteuertabellen berücksichtigen über die Vorsorgepauschale bei der Ermittlung der Lohnsteuer den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz. In der maschinellen Lohnsteuerberechnung[7] kann der individuelle Zusatzbeitragssatz für die Berechnung angegeben werden.

Teilbetrag für soziale Pflegeversicherung

Darüber hinaus wird bei gesetzlich Versicherten bei der Vorsorgepauschale auch ein Teilbetrag für die Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt, der bezogen auf den Arbeitslohn – unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze – dem Arbeitnehmeranteil entspricht. Dabei ist ggf. auch der Beitragszuschlag für Kinderlose zu berücksichtigen.[8]

Dies wirkt sich über die Vorsorgepauschale auch auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Je höher die Pflegeversicherungsbeiträge sind und je höher damit auch die Vorsorgepauschale ist, desto weniger Lohnsteuer muss der Arbeitnehmer entrichten.

Den Beitragszuschlag tragen die Beschäftigten allein.[9] Er wird vom Arbeitgeber als Bestandteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags abgeführt.[10]

Seit 1.7.2023 werden Eltern mit mehreren Kindern bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung entlastet.[11] Die Abschläge von 0,25 % pro Kind ab dem 2. bis zum 5. Kind sind im Jahr 2023 noch nicht in die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab 1.7.2023 aufgenommen worden.[12] Neben Vereinfachungsgründen ist dies auch dadurch begründet, dass § 39b Abs. 2 Satz 5 Buchst. c EStG bis 2023 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in der Lohnsteuer zwar einen Beitragszuschlag vorsah, jedoch nicht die Berücksichtigung von Beitragsabschlägen.

Die erforderliche Gesetzesänderung zur Berücksichtigung der kindbedingten Abschläge in der sozialen Pflegeversicherung im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgte mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz.[13] Ab 2024 wirken sich daher die Beitragsabschläge für Kinder – wie auch bisher schon der Beitragszuschlag für Kinderlose – auf die Höhe der Vorsorgepauschale aus. Mit dem geänderten Programmablaufplan 2024 wird dies rückwirkend zum 1. 1.2024 auch in der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt.[14] Die durch die Beitragsabschläge geminderten Pflegeversicherungsbeiträge für Eltern mit mehr als einem Kind führen zu einer geringeren Vorsorgepauschale und damit zu einer geringfügig höheren Lohnsteuer als bei Arbeitnehmern ohne Beitragsabschläge für Kinder.

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