Bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind[1], wird im Rahmen der Vorsorgepauschale ein Teilbetrag für die Rentenversicherung berücksichtigt. Dieser Teilbetrag beträgt 2024 – unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze – 100 % des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherung, d. h. insgesamt 9,3 % (= hälftiger Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung) vom gesamten Arbeitslohn.[2]

Sonderregelungen der Beitragsberechnung im Übergangsbereichs der Sozialversicherung[3] sind für die Ermittlung der Vorsorgepauschale ohne Bedeutung.

Der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherungsbeiträge wird in allen Steuerklassen berücksichtigt.

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