Eine Vorsorgepauschale wird ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.[1] Die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich zusammen aus

  • einem Teilbetrag für die Rentenversicherung[2]
  • einem Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung[3] und
  • einem Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung.[4]

Berechnung und Bemessungsgrundlage

Ob die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge vorliegen, ist jeweils gesondert zu prüfen. Dabei ist immer der Versicherungsstatus des Arbeitnehmers am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums maßgebend. Über die Vorsorgepauschale hinaus darf der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigen. Das Dienstverhältnis darf nicht auf Teilmonate aufgeteilt werden. Die einzelnen Teilbeträge sind getrennt zu berechnen; die auf volle Euro aufgerundete Summe der Teilbeträge ergibt die anzusetzende Vorsorgepauschale.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Teilbeträge für die Rentenversicherung und die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung ist der Arbeitslohn. Entschädigungen gehören nicht dazu.[5]

 
Wichtig

Steuerfreier Arbeitslohn bleibt unberücksichtigt

Steuerfreier Arbeitslohn gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Berechnung der entsprechenden Teilbeträge. Dies gilt auch bei der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung.[6]

Der Arbeitslohn ist für die Berechnung der Vorsorgepauschale und der Mindestvorsorgepauschale[7] nicht um den Versorgungsfreibetrag[8] und den Altersentlastungsbetrag[9] zu vermindern. Die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze ist bei allen Teilbeträgen der Vorsorgepauschale zu beachten.

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