1.1 Berechnung und Bemessungsgrundlage

Eine Vorsorgepauschale wird ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.[1] Die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich zusammen aus

  • einem Teilbetrag für die Rentenversicherung[2]
  • einem Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung[3] und
  • einem Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung.[4]

Berechnung und Bemessungsgrundlage

Ob die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge vorliegen, ist jeweils gesondert zu prüfen. Dabei ist immer der Versicherungsstatus des Arbeitnehmers am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums maßgebend. Über die Vorsorgepauschale hinaus darf der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigen. Das Dienstverhältnis darf nicht auf Teilmonate aufgeteilt werden. Die einzelnen Teilbeträge sind getrennt zu berechnen; die auf volle Euro aufgerundete Summe der Teilbeträge ergibt die anzusetzende Vorsorgepauschale.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Teilbeträge für die Rentenversicherung und die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung ist der Arbeitslohn. Entschädigungen gehören nicht dazu.[5]

 
Wichtig

Steuerfreier Arbeitslohn bleibt unberücksichtigt

Steuerfreier Arbeitslohn gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Berechnung der entsprechenden Teilbeträge. Dies gilt auch bei der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung.[6]

Der Arbeitslohn ist für die Berechnung der Vorsorgepauschale und der Mindestvorsorgepauschale[7] nicht um den Versorgungsfreibetrag[8] und den Altersentlastungsbetrag[9] zu vermindern. Die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze ist bei allen Teilbeträgen der Vorsorgepauschale zu beachten.

1.2 Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss unter Nr. 28 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung den tatsächlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten Teilbetrag der Vorsorgepauschale bescheinigen.[1] Wurde beim Lohnsteuerabzug die Mindestvorsorgepauschale[2] berücksichtigt – ggf. auch nur in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen –, ist diese zu bescheinigen.

Bei geringfügig Beschäftigten, bei denen die Lohnsteuer nach den ELStAM erhoben wird und kein Arbeitnehmeranteil für die Krankenversicherung zu entrichten ist, wird anstelle des Teilbetrags für die gesetzliche Krankenversicherung die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt und unter Nr. 28 der Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt. Entsprechendes gilt für andere Arbeitnehmer, z. B. Praktikanten, Schüler, Studenten.[3]

1.3 Keine Vorsorgepauschale im Veranlagungsverfahren

Bei der Einkommensteuerveranlagung wird keine Vorsorgepauschale berücksichtigt. Entstehen einem Steuerzahler im Vergleich zu der beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Vorsorgepauschale höhere Aufwendungen, können diese in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das betrifft die Beiträge zu einer Basis-Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung. Diese können in vollem Umfang als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Altersvorsorgeaufwendungen werden seit 2023 i. H. v. 100 % (2022: 94 %) der tatsächlichen Aufwendungen als Sonderausgaben berücksichtigt.[1] Sonstige Vorsorgeaufwendungen können nur noch in Ausnahmefällen, d. h. im Rahmen einer Günstigerprüfung[2] berücksichtigt werden.

Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

Übersteigt die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale die als Sonderausgaben abziehbaren tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen, ist der Steuerzahler zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.[3] Unter diese Regelung fällt auch die Fallgestaltung, dass die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale[4] höher ist als die bei der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen.

 
Achtung

Keine Pflichtveranlagung bei geringem Arbeitslohn

Trotz einer möglicherweise zu hohen Vorsorgepauschale wird auf die Durchführung einer Einkommensteuer-Pflichtveranlagung bei niedrigen Arbeitslöhnen verzichtet[5], bei denen die Durchführung einer Veranlagung grundsätzlich nicht zur Festsetzung einer Einkommensteuerschuld führen würde.

Dies gilt für alle Arbeitnehmer, die im Laufe des Kalenderjahres aus sämtlichen Arbeitsverhältnissen insgesamt lediglich Arbeitslohn...

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