BMF, 13.11.2020, IV C 3 - S 2221/20/10002 :002

Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2021

Bezug: BMF vom 15.10.2019 - IV C 3 - S 2221/09/10013 :001

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen:[1]

Vorsorgeaufwen-dungen nach Belgien Irland Lettland Malta
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG 52,25 %  75,61 %  76,18 %  52,25 % 
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil) 39,33 %  12,20 %  2,85 %  39,33 % 

§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EstG

(Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)

8,43 % 

(1,69 %)

12,20 % 

(2,44 %)

17,15 % 

(10,40 %)

8,43 % 

(1,69 %)
Gesamtaufwand 100,00 %[2] 100,00 %[3]

96,18 % 

(3,82 % sonstige nicht Abziehbare)
100,00 %[4]
Für Höchstbetrags-berechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil 99,62 %  166,34 %  166,83 %  52,25 % 
Vorsorgeaufwen-dungen nach Norwegen Portugal Spanien Zypern
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG 57,06 %  86,12 %  96,88 %  86,11 % 
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil) 42,94 % 
§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG 13,89 %  3,12 %  13,89 % 
(Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)   (2,78 %) (3,12 %) (2,78 %)
Gesamtaufwand 100,00 %  100,00 %[5] 100,00 %  100,00 % 
Für Höchstbetrags-berechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil 98,12 %  185,94 %  486,46 %  86,11 % 

Anwendungsbeispiel:

Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2021 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 Euro.

Lösung:

A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 996,20 Euro (= 99,62 % von 1.000 Euro) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2021 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a des für Kalenderjahre ab 2020 maßgeblichen BMF-Schreibens vom 9. September 2019 [BStBl 2019 I S. 911] i. V. m. der Bekanntmachung vom 9. September 2020 [BStBl 2020 I S. 926]).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Gleiches gilt nunmehr auch für das Vereinigte Königreich (GB). Informationen zur Aufteilung der dortigen Globalbeiträge stehen ab Januar 2020 nicht mehr zur Verfügung.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen zum Abruf bereit.

 

Normenkette

EStG § 10

 

Fundstellen

BStBl I, 2020, 1215

[1] Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags.
[2] Die Abweichung in der Summe beruht auf der Rundung der Einzelwerte.
[3] Die Abweichung in der Summe beruht auf der Rundung der Einzelwerte.
[4] Die Abweichung in der Summe beruht auf der Rundung der Einzelwerte.
[5] Die Abweichung in der Summe beruht auf der Rundung der Einzelwerte.

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