Lohnvorschüsse sind auf den unpfändbaren Teil des später fällig werdenden Lohns anzurechnen. Der pfändbare Teil der Vergütung bestimmt sich nach dem Betrag der ursprünglichen Schuld, sodass für seine Berechnung die vor der Pfändung geleisteten Vorschusszahlungen einzubeziehen sind, weil der Lohnanspruch erst erfüllt ist, wenn gezahlt und abgerechnet ist.[1]

Wird ein Vorschuss in ein Arbeitgeberdarlehen umgewandelt, so sind für die Rückzahlungsraten die Pfändungsfreigrenzen einzuhalten. Besteht eine Rückzahlungsvereinbarung nicht, hängt die Fälligkeit der Rückzahlung von einer Kündigung ab[2].

[2] ArbG München, Urteil v. 20.5.2014, 13 CA 12356/131.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge