Nach § 32 Abs. 1 BBiG hat die zuständige Stelle darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen.

Daran schließt sich gemäß Absatz 2 ein abgestuftes Maßnahmenpaket an, das sich im Überblick wie folgt darstellt:

 
Ausgangslage Verschiedene Alternativen im Verlauf Konsequenz
Mängel der Eignung werden festgestellt
§ 32 Abs. 2 Satz 1
Mangel behebbar und eine Gefährdung Auszubildender nicht zu erwarten Ausbildende werden von der zuständigen Stelle aufgefordert, binnen einer bestimmten Frist Mängel zu beseitigen
wie vor (Satz 1)

Mangel der Eignung nicht behebbar

oder

eine Gefährdung Ausbildender zu erwarten

oder

Mangel nicht binnen gesetzter Frist behoben
Mitteilungspflicht der zuständigen Stelle an die nach Landesrecht zuständige Behörde[1]

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