Nach § 32 Abs. 1 BBiG hat die zuständige Stelle darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen.
Daran schließt sich gemäß Absatz 2 ein abgestuftes Maßnahmenpaket an, das sich im Überblick wie folgt darstellt:
Ausgangslage | Verschiedene Alternativen im Verlauf | Konsequenz |
---|---|---|
Mängel der Eignung werden festgestellt § 32 Abs. 2 Satz 1 |
Mangel behebbar und eine Gefährdung Auszubildender nicht zu erwarten | Ausbildende werden von der zuständigen Stelle aufgefordert, binnen einer bestimmten Frist Mängel zu beseitigen |
wie vor (Satz 1) | Mangel der Eignung nicht behebbar oder eine Gefährdung Ausbildender zu erwarten oder Mangel nicht binnen gesetzter Frist behoben |
Mitteilungspflicht der zuständigen Stelle an die nach Landesrecht zuständige Behörde[1] |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen