In den Fällen des § 30 Abs. 2, 4 BBiG besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 i. V. m. § 9 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erfüllt und nicht in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz seinen Befähigungsnachweis erworben hat, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. Die Vorschrift ergänzt die Regelung des § 31 BBiG betreffend die fachliche Eignung zum Ausbilden, soweit der Auszubildende hierfür einen Berufsabschluss im reglementierten Bereich benötigt, um die Personengruppe der Drittstaatsangehörigen.

Generell handelt es sich bei den BBiG-Berufen nicht um reglementierte Berufe, bei denen die Berufsausübung staatlicherseits an einen Qualifikationsnachweis geknüpft ist. Das BBiG macht jedoch die Tätigkeit von Ausbilderinnen und Ausbildern von einer beruflichen Qualifikation abhängig, die je nach Ausbildungsberuf dem reglementierten Bereich angehören kann (z. B. medizinischer Bereich, Rechtspflege etc.). § 31a BBiG regelt die Voraussetzungen, unter denen solche im Ausland erworbene Qualifikationen bei dem Nachweis fachlicher Eignung anerkannt werden können.

Die Vorschrift regelt bei der Prüfung der fachlichen Eignung die Anerkennung im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise und sonstiger Berufsqualifikationen von sog. Drittstaatsangehörigen, soweit eine Feststellung der Gleichwertigkeit auf der Grundlage des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) erfolgt ist.

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