Zu den nichthandwerklichen Gewerbezweigen zählen vor allem Industrie und Handel. Zuständige Stelle für alle Fragen rund um die Berufsausbildung in gewerblichen Betrieben, die nicht Handwerks- oder handwerksähnliche Betriebe sind, ist die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK).[1]

Für die Ausbildung in nichthandwerklichen Gewerbezweigen ist fachlich geeignet, wer die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten oder die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt.[2]

Was unter den "erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnissen" zu verstehen ist, regelt die auf der Grundlage von § 30 Abs. 5 BBiG erlassene Ausbildereignungsverordnung.

Die Regelungen der Ausbildereignungsverordnung entsprechen im Wesentlichen den im Teil IV der Handwerksmeisterprüfung geforderten Prüfungsinhalten für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse. Wer den Teil IV der Meisterprüfung bestanden hat, erfüllt damit auch die diesbezüglichen Erfordernisse des Berufsbildungsgesetzes. Wenn die übrigen Voraussetzungen für die Erfüllung der fachlichen Eignung gegeben sind, darf ein Handwerksmeister somit auch in anderen Zweigen der gewerblichen Wirtschaft ausbilden.

 
Praxis-Beispiel

Fachliche Eignung ist entscheidend

Eine Automobilfirma aus dem industriellen Bereich stellt einen Meister aus dem Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk als Ausbilder für den (nicht nach § 25 HwO, sondern nach §§ 4, 5 BBiG geregelten) Beruf Kraftfahrzeugmechatroniker ein. Der Handwerksmeister ist ausbildungsberechtigt.

Doch damit ist die fachliche Eignung in nichthandwerklichen Gewerbezweigen noch nicht abschließend geregelt. Die für die fachliche Eignung für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft außerhalb des Handwerks erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer

  • die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
  • eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
  • eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, oder
  • im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist,

und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.[3]

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