Die fachliche Eignung umfasst in erster Linie die für den jeweiligen Beruf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in berufsfachlicher Hinsicht. Für die Ausbildung in einem zulassungspflichtigen Handwerk (HwO, Anlage A) genügt in der Regel das Vorliegen der Meisterprüfung im entsprechenden Ausbildungsberuf. Für ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe (HwO, Anlage B) besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse, wer die Meisterprüfung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat oder die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 BBiG erfüllt.

Nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 BBiG besitzt die fachliche Eignung ebenfalls, wer im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist.

Die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt, wer entsprechend § 30 Abs. 1 und Abs. 5 BBiG geeignet ist.

Für die Ausbildung gemäß BBiG muss der Ausbilder 2 Bedingungen erfüllen:

In der Regel muss der Ausbilder über eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung verfügen. Zur fachlichen Eignung gehört  außerdem auch ein Nachweis über das Vorliegen berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse. Hierzu gehören u. a. Kenntnisse über einschlägige Vorschriften des BBiG, über das Berufsausbildungsverhältnis, über die Planung von Berufsausbildung und die Möglichkeiten zur Förderung von Lernprozessen. Der Nachweis über diese Kenntnisse erfolgt normalerweise über den Nachweis der bestandenen Ausbildereignungsprüfung. Grundlage hierfür ist die Ausbildereignungsverordnung (AEVO).

In den Ausbildungsordnungen, die für die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe erlassen wurden, sind die Fertigkeiten und Kenntnisse aufgeführt, die mindestens während der Berufsausbildung zu vermitteln sind. Um dies sicherzustellen, werden an die fachlichen Kompetenzen der Ausbilder besondere Anforderungen gestellt.

Die fachliche Eignung ist für jeden Ausbildungsberuf gesondert festgelegt. Wer in mehreren Berufen ausbilden möchte, muss auch für mehrere Berufe die fachliche Eignung nachweisen können.

Da hierbei im Handwerk aus der Ausbildungstradition heraus andere Anforderungen an die Ausbilderin bzw. den Ausbilder gestellt werden als in anderen Wirtschaftszweigen, wird zwischen der fachlichen Eignung für die Ausbildung in Handwerksberufen und in nichthandwerklichen Berufen unterschieden.

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