Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.[1]

4.1 Jugendarbeitsschutzgesetz

Für die Antwort auf die Frage, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf, ist § 25 JArbSchG heranzuziehen. Dort ist festgelegt, welche Personen Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen und damit im Umkehrschluss auch nicht einstellen dürfen, z. B. wer

1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren,

2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten,

3. wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 184i, 225, 232-233a des Strafgesetzbuchs

4. wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder

5. wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenigstens zweimal rechtskräftig verurteilt worden ist

und wenn seit der Rechtskraft der Verurteilung bzw. der Geldbußen weniger als 5 Jahre verstrichen sind.

Zur Prüfung der persönlichen Eignung wird in der Regel ein polizeiliches Führungszeugnis verwendet, das entsprechende Eintragungen enthält. Ergänzend werden im Bedarfsfall Aufzeichnungen der im BBiG definierten zuständigen Stellen für die Berufsausbildung (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, weitere Kammern wie Ärztekammern, Landwirtschaftskammern usw.) zur Prüfung der persönlichen Eignung herangezogen.

4.2 Ausnahmen für Personensorgeberechtigte

Viele Auszubildende werden im elterlichen Betrieb ausgebildet. In der Praxis kommt es immer dann zu besonderen Problemen mit der persönlichen Eignung, wenn dem Vater oder der Mutter als Sorgeberechtigten Verfehlungen der o. g. Art zur Last gelegt werden und eine entsprechende Bestrafung erfolgt ist. Hier hat der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung getroffen.

Dieses Beschäftigungsverbot gilt nicht für die Beschäftigung durch Personensorgeberechtigte. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass im Falle der Verurteilung bereits seitens der zuständigen Behörden Maßnahmen zum Entzug der Sorgeberechtigung eingeleitet wurden, falls dies angesichts der Schwere der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten für erforderlich erachtet wurde. Wenn das Sorgerecht noch beim Personensorgeberechtigten liegt, bestehen auch gegen eine Ausbildung keine Einwände.[1]

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