Voraussetzung für eine erfolgreiche Ausbildung ist eine zielgerichtete Unterweisung der Auszubildenden. Diese erfordert Zeit für die Vorbereitung, Durchführung und Erfolgskontrolle der Unterweisungen.

Daher fordert das BBiG ebenso wie die HwO, dass die Zahl der Auszubildenden in einem Betrieb in angemessenem Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze und zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte zu stehen hat. Zur näheren Erläuterung des unbestimmten Rechtsbegriffs "in angemessenem Verhältnis" hat der frühere Bundesausschuss für Berufsbildung bereits im Jahr 1972 eine Richtlinie zur Beurteilung der Eignung potenzieller Ausbildungsbetriebe als Handreichung für zuständige Stellen (Kammern) herausgegeben, die auch heute noch immer Anwendung findet. Diese gibt als Faustregel, von der im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann, folgende Werte an:

  • 1-2 Fachkräfte – 1 Auszubildender
  • 3-5 Fachkräfte – 2 Auszubildende
  • 6-8 Fachkräfte – 3 Auszubildende
  • je weitere 3 Fachkräfte – 1 weiterer Auszubildender.

Als Fachkräfte können dabei fachlich geeignete Ausbildende, benannte Ausbilder und Personen betrachtet werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in der entsprechenden Fachrichtung nachweisen können und mindestens das Doppelte der als Ausbildungszeit vorgeschriebenen Zeit in dem Beruf tätig waren, in dem ausgebildet werden soll.

Die genannten Zahlen können nur grobe Richtwerte mit Empfehlungscharakter sein. Zum einen haben sich durch die technische und strukturelle Entwicklung die Anforderungen an die Ausbildung seit Anfang der 70er-Jahre wesentlich verändert, zum anderen kann die Betreuung von Auszubildenden nicht allein am Faktor Zeit gemessen werden. Bei gefahrgeneigten Tätigkeiten ist der Betreuungsaufwand größer, sodass die oben genannten Richtzahlen den tatsächlichen Bedingungen angepasst werden müssen.

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