Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.[1]

Da etliche Betriebe des zulassungspflichtigen (HwO, Anlage A) bzw. zulassungsfreien Handwerks, der handwerksähnlichen Gewerbe (HwO, Anlage B) und der übrigen gewerblichen Wirtschaft stark spezialisiert sind, ist unter Umständen die volle Umsetzung der Ausbildungsordnung nicht mehr möglich. Häufig werden auch in der Ausbildungsordnung geforderte grundlegende Techniken im Ausbildungsbetrieb nicht oder nicht mehr angewandt.

 
Praxis-Beispiel

Ausbildung in Partnerunternehmen

Viele Betriebe der Kfz-Branche führen selbst keine Schweißarbeiten mehr aus, wie sie in der Ausbildungsordnung für diesen Beruf gefordert sind, sondern lassen dies in befreundeten Unternehmen durchführen. Hier könnte der Auszubildende zur Vermittlung der entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse einfach für mehrere Wochen in das befreundete Unternehmen wechseln, um die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse dort zu erwerben. Dies würde die Anforderungen des BBiG bzw. der HwO genauso erfüllen wie die überbetriebliche Ausbildung (ÜBA), auch überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) genannt.

Schon seit den 60er-Jahren betreiben Handwerkskammern bzw. Handwerksinnungen sogenannte Bildungs- und Technologiezentren, in denen die überbetriebliche Unterweisung systematisch und produktionsunabhängig durchgeführt wird.

Bezuschusst werden die Lehrgänge durch die Bundesländer und den Bund. Wenn keine Ausbildungsumlage bei der Handwerkskammer beschlossen ist, bezahlen die ausbildenden Unternehmen die Lehrgangskosten.

In der Praxis der Handwerkskammern und Kreishandwerkerschaften ist der Besuch der als verbindlich beschlossenen Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung als eine unter mehreren Zulassungsvoraussetzungen für die Gesellenprüfung zu werten. Wurden verbindliche Lehrgänge unentschuldigt versäumt, kann eine Zulassung zur Gesellenprüfung nicht ausgesprochen werden.

Da im Bereich der übrigen gewerblichen Wirtschaft in vielen Industriebetrieben zu früherer Zeit Lehrwerkstätten eingerichtet waren, die eine systematische Umsetzung der Vorschriften der Ausbildungsordnungen ermöglichten, war das Handwerk bislang der einzige Wirtschaftszweig, der die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung systematisch angeboten hat. Da jedoch in immer mehr Industriebetrieben die Lehrwerkstätten aus Kosten- und ausbildungstechnischen Gründen geschlossen oder zurückgefahren wurden, machen auch Industrieunternehmen von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Auszubildenden in die Bildungs- und Technologiezentren der Handwerkskammern zu schicken, um sie dort an entsprechenden Kursen teilnehmen zu lassen.

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