Die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) steht im Zusammenhang mit den berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnissen, über die ein Ausbilder gemäß § 30 Abs. 1 BBiG verfügen muss. Diese müssen gemäß §§ 5, 6 AEVO durch ein Zeugnis oder einen anderen Nachweis belegt werden. Die AEVO gilt für Ausbilder in Gewerbebetrieben, in der Landwirtschaft, in der Hauswirtschaft, im Bergwesen und im Öffentlichen Dienst, nicht jedoch in den Freien Berufen (Anwälte, Ärzte, Architekten etc.).[1]

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