Wenn einem Ausbilder im Rahmen seines Anstellungsvertrags mit dem Ausbildungsbetrieb die originären Ausbildungspflichten des Betriebs überantwortet werden als Konkretisierung seiner eigenen arbeitsvertraglichen Pflichten, wird er damit zum Erfüllungsgehilfen des ausbildenden Betriebs nach § 278 BGB. Ihm sind damit die Pflichten aus § 14 BBiG (Durchführung der Berufsausbildung) übertragen.

In diesem Zusammenhang übt er auch Weisungsrechte gegenüber dem Auszubildenden aus. Auch wenn der Ausbildende nicht ständig anwesend sein muss, so muss er sich doch zumindest überwiegend im Betrieb aufhalten, die Ausbildung überwachen und diese durchführen.

Wer nur ab und zu nach dem Rechten sehen kann, scheidet als Ausbilder aus. Der Ausbildende kann sich durch die Beauftragung eines oder mehrerer Ausbilder nicht der Verantwortung für die Erfüllung der Ausbildungspflicht entledigen. Da Ausbilder Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB sind, müssen Ausbildende (Ausbildungsbetriebe) sie nicht nur sorgfältig auswählen, sondern auch dauernd beaufsichtigen. Die Bestellung im Rahmen des Anstellungsvertrags kann schriftlich oder mündlich erfolgen, aber nicht stillschweigend.

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